Unser Partner Karl Weilhartner und unser Of Counsel Karl Krückl beschäftigen sich im Rechtspanorama der Presse vom 13.10.2025 anhand einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, ob eine Online-Zeugeneinvernahme gleichsam im Homeoffice ("im Wohnzimmer des Zeugen") zulässig ist.
Anhand einer historischen und systematischen Interpretation von Bestimmungen der Zivilprozessordnung kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis: Nein. Der auswärts wohnende Zeuge muss sich in ein Gerichtsgebäude begeben, wird dort identifiziert und kann dort dem erkennenden Gericht im Wege eine Videokonferenz zugeschaltet werden.
Kleine systematische Widersprüchlichkeiten bleiben: Bei vorbereitenden Tagsatzungen brauchen einzuvernehmende Parteien und Auskunftspersonen nicht in ein Gerichtsgebäude kommen, ebenso wenig Sachverständige für etwa mündliche Gutachtenserörterungen. Und ähnlich gelagert können sich bei GmbH-Gründungen oder Generalversammlungen Gesellschafter "überall" aufhalten und von dort per Videokonferenz zugeschaltet werden.

