Die Inflation trifft alle. Manche aber noch härter, als andere – vor allem das Wohnen wurde in den letzten Jahren zu einem immer schwerer leistbaren Gut. Was der Gesetzgeber tut, um dem entgegen zu wirken und Abhilfe zu schaffen, erfahren Sie hier:
Zum Jahresende von 2023 trat das sogenannte 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (kurz „3. MILG“) in Kraft. Dieses umfasst Änderungen sowohl im Mietrechts- (MRG) als auch im Richtwert- (RichtWG) und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Hinsichtlich des WGG wurden neue Valorisierungsregelungen getroffen: Das soll hohe Kostenbelastungen durch VPI-Wertsicherungen vermeiden und damit ein leistbares Wohnen hinaus gewährleisten. Dieser Beitrag zeigt zusammenfassend die wichtigsten Änderungen.
Zur Deckelung:
Das bisher geltende Valorisierungssystem des WGG kommt bei der nächsten gesetzlichen Valorisierung, welche bereits am 01.04.2024 stattfindet, noch zur Anwendung – mit einem Unterschied: Die Beträge, die sich durch das „alte“ Berechnungssystem ergeben, sind nach oben hin mit 5 % gedeckelt, sodass dies als Obergrenze für die Valorisierung gilt. Bei der letzten Valorisierung am 01.04.2022 kam es noch zu einer rein inflationsbedingten Anpassung der Beträge. Mit der nächsten Valorisierung in diesem Jahr würde, ausgehend von der rein inflationsbedingten Steigerungsrate, diese 17,1 % ausmachen. Hier zeigt die neue 5 %-Deckelung somit ihren Effekt.
Zur neuen Valorisierungsperiode:
Die neuen gesetzlichen Grundlagen weichen von der bisher bestandenen zweijährigen Valorisierungsperiode ab. Die Valorisierung wird in Zukunft jedes Jahr am 01.04. stattfinden. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass mit dieser Änderung zu hohe Sprünge in der Entgeltvorschreibung verhindert werden können. Er dürfte eine jährliche Wertsicherung für die Mieter finanziell als vorteilhafter hinsichtlich ihrer Wohnkostenbelastung beurteilen.
Zu den kommenden Jahren:
Für die Jahre 2025 und 2026 gilt zur Valorisierung Folgendes: Die Änderungsrate berechnet sich aus einem Vergleich des Jahresdurchschnittswerts des VPI 2010 des entsprechenden Vorjahres mit dem VPI 2010-Jahrensdurchschnittswert des diesem je vorangegangenen Jahres. Für jene Änderung, die zum 01.04.2025 zu berechnen ist, heißt dies, dass der Jahresdurchschnittswert des VPI 2010 für das Jahr 2024 dem Jahresdurchschnittswert des VPI 2010 des Jahres 2023 gegenüber gestellt wird. Sodann ist der Prozentsatz (= die Änderungsrate), um den sich die Beträge betreffend Grundmiete, Wiedervermietungsentgelt, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verändern, zu berechnen. Auch hier gilt, dass eine sich (unter Umständen) aus diesem Vergleich ergebende Erhöhung in den Jahren 2025 und 2026 mit 5 % gedeckelt ist.
Ab 2027 kommt dann die letzte Berechnungsmethode zum Tragen: Für den Valorisierungszeitpunkt am 01.04.2027 ist das arithmetische Mittel aus der Veränderung der Jahresdurchschnittswerte des VPI 2010 von 2024, 2025 und 2026 – somit der 3 vorangegangenen Jahre – zu berechnen. Beträgt dieser Berechnung zufolge die Steigerungsrate aber mehr als 5 %, so ist der diese Grenze überschreitende Teil der Durchschnittsinflation bei der Erhöhung nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Unterm Strich:
Die Änderungen, die das 3. MILG mit sich bringen, sollen den Anstieg der Mietpreise regulieren und für Mieter zu finanziellen Erleichterungen führen. Es bleibt spannend zu beobachten, welchen Effekt die neuen Berechnungsmethoden tatsächlich in Zukunft haben werden. Sollten Sie Fragen zu den gesetzlichen Neuerungen haben, unterstützen wir Sie gerne.
