Grundsätzlich kommt es beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft zur „Anwachsung“. Damit geht das Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden Gesellschafter über. Was das aber für mitumfasste Grundstücke aus grunderwerbssteuerlicher Sicht bedeutet - und was etwa nicht -, stellte der VwGH nun klar:
In einem aktuellen Fall waren ein Ehepaar an einer OG beteiligt, wobei das Gesellschafts-vermögen der OG ein Grundstück mitumfasste. Der Ehemann schenkte seiner Ehefrau den ihm zukommenden Anteil an der Gesellschaft, sodass es bei seiner Gattin zu einer Anwachsung des Gesellschaftsvermögens im Sinne des § 142 UGB kam. Die Grunder-werbssteuer wurde - ausgehend vom gemeinen Wert - vom Finanzamt mit 3,5 % festgelegt. Begründend brachte es vor, bei Anwachsungen in diesem Sinne werde die Liegenschaft von der anwachsungsbedingt un-tergehenden Gesellschaft, und nicht von dem ausscheidenden Gesellschafter, erworben.
Die Ehefrau wehrte sich gegen diese Entscheidung und brachte dazu die ältere VwGH-Judikatur zur alten gesellschaftsrechtlichen Rechtslage vor, wonach der Erwerb der Liegenschaft nicht von der Gesellschaft erfolgt, sondern vom ausscheidenden Gesellschafter. Im gegenständlichen Fall sohin begünstigt von ihrem Ehegatten. Die diesbezügliche Beschwerde der Ehefrau hat das Bundesfinanzgericht als unbe-gründet abgewiesen, wogegen diese Revision einlegte.
Der VwGH musste sich somit im Zuge dieses Falles mit der Frage beschäftigen, ob bei Übergang des Gesellschaftsvermögens infolge von Anwachsung gemäß § 142 Abs 1 UGB das Grund-stück von dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder aber von der (in weiterer Folge erlo-schenen) Gesellschaft erworben wird. Festgehalten wurde, dass der Gesellschaft als rechtfähiges Zurechnungssubjekt das Gesellschaftsvermögen zusteht – und eben nicht den Gesellschaftern.
Das heißt: Verbleibt bei einer Gesellschaft nur noch ein Gesellschafter, so erlischt sie ohne Liquidation. Der Übergang des Vermögens findet dann von Gesetzeswegen statt. Sofern sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG befinden, wird so ein Erwerb nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht. Dieser Erwerb erfolgt jedoch – entgegen der von der Revisionswerberin vorgebrachten Auffassung – nicht vom letzten aus-scheidenden Gesellschafter, sondern von der Gesellschaft, sodass der begünstigte Steuersatz und die begünstigte Bemessungsgrundlage für nahe Angehörige nicht angewendet werden kann.
