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Doch nicht so "hautfreundlich" - EuGH erteilt Absage für Desinfektionsmittel-Werbung

Seit der Corona-Pandemie war neben Schnelltest-Kits und Gesichtsmasken kaum ein weiteres Produkt so gefragt wie Desinfektionsmittel und so war zu dieser Zeit auch die diesbezügliche Werbung allgegenwärtig. Was bei solcher Werbung aber nicht behauptet werden darf, beschäftigte den EuGH jüngst in einem Verfahren gegen die Drogeriekette dm.

Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich um "Biozidprodukte", die den Regularien der europäischen Biozid-Verordnung (BiozidVO) unterliegen. Biozidprodukte erfordern nicht nur hinsichtlich ihrer Wirkstoffe und Risiken eine vorher einzuholende Genehmigung, sondern muss auch die Bewerbung von Biozidprodukten gewissen (strengen) Regeln entsprechen. So ist etwa Werbung verboten, die irreführende Angaben hinsichtlich der Risiken solcher Produkte für die menschliche Gesundheit und Umwelt enthält. Damit soll die Verharmlosung der Risiken durch Verwendung von Begriffen wie "natürlich", "unschädlich" oder "ungiftig" vermieden werden.

Zuvor hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Drogeriekette dm aufgrund der Bewerbung eines Desinfektionsmittels als "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol" geklagt und durch die Instanzen bis zum deutschen Höchstgericht - dem BGH - prozessiert. Dieser wandte sich schließlich an den EuGH: Verstößt die Bewerbung eines Desinfektionsmittels als "hautfreundlich" gegen die BiozidVO?

Die Antwort des EuGH ist eindeutig: Ja, denn eine derartig positiv konnotierte Angabe deute an, dass das Produkt für die Haut nicht nur unschädlich, sondern sogar förderlich sein könnte. Da die Verwendung dieses Begriffs die Risiken von Biozidprodukten relativiert, ist die Werbung irreführend und verstößt gegen die BiozidVO.

Besonders bei gesundheits- und umweltbezogenen Werbeangaben gelten immer strikter werdende (unions-)rechtliche Vorgaben. Diese erfordern etwa, dass gewisse Eigenschaften - wie in diesem Fall - nicht hervorgehoben werden dürfen, oder über bestimmte Werbeaussagen gesondert aufgeklärt werden muss. So erhielt bspw auch der Fruchtgummihersteller Katjes jüngst eine Abfuhr für die Bewerbung seiner "klimaneutralen" Produktion (lesen Sie hier unseren Blog-Beitrag dazu).

Werbung mit gesundheits- und umweltbezogenen Angaben erfordert einschlägiges rechtliches Know-How. Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, unterstützen wir Sie gerne mit unserer langjährigen Expertise!