Angesichts des stetig wachsenden Klima- und Umweltbewusstseins des Verbrauchers gehört Nachhaltigkeitswerbung schon längst zum Alltag vieler Unternehmen. Den Green Claims des Fruchtgummihersteller Katjes erteilte der deutsche BGH aber erst kürzlich eine überraschende Abfuhr. Wie der BGH die Werbung mit "klimaneutral" beurteilte, lesen Sie hier:
In einem Werbeinserat in einer Fachzeitung rühmte sich der Fruchtgummihersteller Katjes damit, seit 2021 alle Produkte klimaneutral zu produzieren. Daran anschließend war neben einem Logo mit dem Begriff "klimaneutral" ein QR-Code abgedruckt. Dieser verwies auf eine Website, auf der darüber aufgeklärt wurde, dass Katjes mithilfe eines "ClimatePartners" Klimaschutzprojekte monetär unterstützte.
In der aktuellen Entscheidung griff der deutsche BGH erneut den Grundsatz auf, dass die Irreführungsgefahr von umweltbezogener Werbung besonders hoch ist. Daraus folgt, dass die Bedeutung derartiger Green Claims - insbesondere bei vagen und mehrdeutigen Aussagen wie "klimaneutral" - regelmäßig schon im Werbemedium selbst erläutert werden müsse. Es reiche folglich nicht aus, aufklärende Hinweise auf einer Website per QR-Code-Verweis bereitzustellen.
Darüber hinaus sei eine genaue Erklärung des Begriffs "klimaneutral" im selben Werbemedium laut BGH vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der effektiven Reduktion der CO2-Emmissionen einerseits und der bloßen Leistung von Kompensationszahlungen andererseits nicht um gleichwertige Alternativen zur Erreichung der Klimaneutralität handle. Für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sei durchaus ausschlaggebend, wie eine ausgeglichene CO2-Bilanz erreicht wird. Klärt das werbende Unternehmen also nicht im selben Medium darüber auf, wie Klimaneutralität im konkreten Fall erreicht werden soll, handelt es sich um Irreführung.
Die Entscheidung des BGH ist auch über den deutschen Rechtsraum hinaus von Bedeutung. Schließlich fügt sich diese Entscheidung nahtlos in die Entwicklung der österreichischen Rechtsprechung zu den Grenzen der Umweltwerbung ein. So entschied beispielsweise auch das LG Korneuburg (LG Korneuburg 29.06.2023, 29 Cg 62/22z) unlängst, dass das Bewerben von "CO2-neutralen Flügen" irreführend ist, wenn die Klimaneutralität lediglich bilanziell durch das Beimengen eines nachhaltigen Flugkraftstoffs erreicht wird. Auch auf Ebene des Unionsrechts wird immer härter gegen Greenwashing vorgegangen: Der Europäische Green Deal soll Werbung mit Umweltaussagen transparenter und leichter überprüfbar machen.
Die Entscheidung des BGH zeigt vor allem eines: An Green Claims wie "CO2-neutral", "umweltfreundlich" oder "klimaneutral" werden auch weiterhin immer strengere Anforderungen gestellt. Um lauterkeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich also, schon frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen. Gerne setzen wir unsere Expertise auch in diesem Bereich für Sie ein!
