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Deutschland, Schweiz und Drittstaaten: EuGH zieht neue Linie im Sozialversicherungsrecht

Wer grenzüberschreitend arbeitet, lebt in mehreren Rechtswelten. Der EuGH schafft mit der Rechtssache C-743/23 Klarheit: Bei der Frage, welches Sozialversicherungsrecht gilt, zählen nicht nur die Tätigkeiten in den EU-Staaten und der Schweiz, sondern auch die Arbeitstage in Drittstaaten.

Im Kern ging es um einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, Arbeitgeber in der Schweiz und Tätigkeit an mehreren Orten in Deutschland, in der Schweiz und zusätzlich in Drittstaaten. Streitpunkt war die sozialversicherungsrechtlich entscheidende Frage: Wo wird ein "wesentlicher Teil" der Beschäftigung ausgeübt?

Davon hängt nach Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 ab, welchem Sozialversicherungssystem die betroffene Person unterliegt. Wer in mehreren Staaten arbeitet, unterliegt nicht automatisch dem Recht des Wohnstaates. Maßgeblich ist vielmehr, ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009 sind dafür insbesondere Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt relevant. Bei unter 25% spricht vieles gegen einen wesentlichen Teil.

Genau hier lag der Konflikt: Der GKV-Spitzenverband hatte für die Berechnung nur die Tätigkeiten in Deutschland und der Schweiz berücksichtigt. Der EuGH hat diese Sicht nicht bestätigt. Seine zentrale Aussage ist klar: Bei der Gesamtbewertung sind auch Beschäftigungszeiten in Drittstaaten einzubeziehen. Es kommt also nicht nur auf EU-/EWR-/Schweiz-Bezüge an, sondern auf die tatsächliche Gesamtätigkeit. Wer weltweit arbeitet, darf sozialversicherungsrechtlich nicht auf einen künstlich verkürzten Tätigkeitsausschnitt reduziert werden.

Für den konkreten Fall war das enscheidend: Einschließlich der Drittstaatentätigkeiten lag der Anteil der Arbeit im Wohnsitzstaat Deutschland offenbar nur bei 16%. Daher sprach vieles für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hatte, hier also der Schweiz.

Die Entscheidung ist weit mehr als ein Spezialfall. Sie betrifft alle, die hybrid, mobil und grenzüberschreitend arbeiten. Gerade weil kleine Berechnungsfehler oder unvollständige Angaben Folgen haben können, ist anwaltliche Beratung in solchen Fällen besonders wichtig.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen im grenzüberschreitenden Kontext.