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Details zur Begünstigung für die Anschaffung von Wohnraum

Vorgesehen ist eine Begünstigung für die Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers. Damit soll die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung unterstützt werden.

Befreit werden soll die Eintragung zum entgeltlichen Erwerb eines Eigentums oder Baurechts  an einer Liegenschaft mit einem (bereits errichteten oder noch zu errichtenden) Gebäude, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient , bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro, sowie die Eintragung von Pfandrechten, zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden.

Die Gebührenbefreiung soll nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte gelten, die nach dem 31. März 2024 geschlossen wurden. Denn es soll die künftige Anschaffung von Wohnimmobilien gefördert werden, und nicht die Verbücherung solcher, die in der Vergangenheit bereits angeschafft wurden. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Eintragungsgebühren, die für ein Rechtsgeschäft, das vor dem 1. April 2024 geschlossen wurde, bereits im Wege der Selbstberechnung entrichtet wurden, wieder zurückgezahlt werden müssen.

Von der Befreiung nicht erfasst ist der Erwerb durch Erbanfall oder durch Schenkung (diese Erwerbsarten unterliegen – wenn es sich um einen Erwerb im Familienkreis handelt – der bestehenden Begünstigung des § 26a Abs. 1 GGG).

Die Gebührenbefreiung gilt für Anträge, die nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen. Die Maßnahme ist daher auf zwei Jahre befristet.

Für die Gebührenbefreiung der Eintragung eines Pfandrechts soll gelten, dass der gesicherte Betrag ausschließlich oder doch über 90 % entweder zum Erwerb der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts oder des Superädifikats) aufgenommen wurde, oder zur Errichtung oder Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient.

Die Gebührenbefreiung soll nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro gelten. Für einen Liegenschaftswert oder einen Pfandbetrag, der darüber liegt, ist die Gebühr vorzuschreiben. Wenn allerdings die Bemessungsgrundlage mehr als 2 Millionen Euro beträgt („Luxusimmobilie“), besteht überhaupt keine Gebührenbefreiung (also auch nicht für den unter 500.000 Euro liegenden Teil).

Die Gebührenbefreiung soll nachträglich wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte entweder das Eigentumsrecht daran aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt.