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Der sittenwidrige Beratervertrag

Dass ausscheidende Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder nachfolgend Beraterverträge erhalten, soll ja im Wirtschaftsleben nicht so selten sein. "Übertreibt" man es aber bei deren Ausgestaltung, kann das fatale Folgen haben.

Ein Beratervertrag für ehemalige Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder kann Kontakte und Wissen im Unternehmen halten. Liegen aber Leistung (Honorar) und Umfang der Gegenleistung (Beratertätigkeit) zu weit auseinander, ist der Beratervertrag sittenwidrig und daher nichtig (OGH 25. 2. 2026, 17 Ob 3/25b).

Im gegenständlichen Fall einer (früheren) "mittelgroßen österreichischen Bank" erhielt der in den Aufsichtsrat gewechselte Vorstand (zusammengefasst) aus einem Konsulentenvertrag für ca dreieinhalb Jahre EUR 3.942.130,80 Honorar und legte für die Benutzung eines Business Jets Rechnung über EUR 5.322.700. Nach dem Konkurs der Bank klagte der Masseverwalter diese Beträge ein. Der Beratervertrag wäre sittenwidrig und daher nichtig.

Sittenwidrigkeit kann durch ein Zusammenspiel verschiedener Elemente entstehen. So wurde eine langfristige Vertragsbindung mit hohem Honorar und Spesenersatz zu einer Zeit vereinbart, wo seit Jahren kein Gewinn mehr geschrieben wurde und die Entwicklung der Marktposition, der Liquidität und der Bedürfnisse der Bank ebensowenig abschätzbar waren wie der Ausgang von Strafverfahren und Schadenersatzprozessen mit Anlegern.

Auch wurde keine "konkrete Gegenleistung" vereinbart, Erfüllungsort und Zeitplan für die Tätigkeit des "Beraters" fehlten ebenso wie eine Verpflichtung, über Weisung des Vorstands tätig zu werden. Die Leistungsabrechnung war nicht von einem Leistungsnachweis abhängig. "Insgesamt [lag] damit ein auf sechs Jahre ausgelegtes Dauerschuldverhältnis vor, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder Arbeitseinsatz geschuldet war, und ohne Zug-um-Zug-Verpflichtung; dies gerade entgegen dem behaupteten Zweck, die Arbeitskraft und Expertise des Beklagten möglichst umfassend für die Schuldnerin zu 'sichern'. Auch der – zusätzlich abzugeltende – Reiseaufwand, u. a. für einen eigens anzumietenden Business Jet, stand dem Grunde und der Höhe nach im alleinigen Ermessen des Beklagten." Zudem war der Berater ein Familienmitglied des mittelbaren wirtschaftlichen Eigentümers.

Der Oberste Gerichtshof verweist auch darauf, dass solche bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gegen den Berater der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Und er verurteilte den Berater zur Rückzahlung von Honorar und Flugkosten.

Praxistipp:

Bei Beraterverträgen, ganz besonders, wenn es sich nicht um familienfremde Dritte handelt, gehören die bestimmten Projekte oder die Restrukturierungsmaßnahmen, die der Berater begleitet, ebenso klar umschrieben wie der Leistungsumfang. Sollte es sich beim Berater um ein aktives Aufsichtsratsmitglied handelt, stellt sich noch das Zusatzproblem einer Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche.

Ist der Beratervertrag vor dem Hintergrund dieser  OGH-Entscheidung nicht sauber ausgearbeitet und seine Erfüllung nicht ordnungsgemäß dokumentiert, sieht sich der Berater über einen Zeitraum von dreißig Jahren (!) ab Leistungsbezug Rückforderungsansprüchen ausgesetzt, die auch auf seine Erben übergehen. Selbst eine wie hier getroffene einvernehmliche Auflösungsvereinbarung mit Forderungsverzicht der Bank nützt nichts, da auf eine Anfechtung eines Vertrages wegen Sittenwidrigkeit nicht rechtsgültig verzichtet werden kann. Neue Vorstände oder solche auf der Suche nach Finanzquellen können ihre Suche mit 1996 beginnen.

Für Vorstände und bei bei Aufsichtsratspflichtigkeit eines Beratervertragsabschlusses auch für die Aufsichtsräte stellt sich auch noch die drohende Frage, ob der Abschluss eines solchen Vertrages nicht den Tatbestand der Untreue nach § 153 Strafgesetzbuch erfüllen kann. Und damit schließt sich der Kreis: Bei Uneinbringlichkeit der Forderung gegen den "Berater" können Vorstand und Aufsichtsrat in eine persönliche Haftung gelangen.

Fazit:

Berater sind gut und und gute Berater im doppelten Wortsinn manchmal teuer. "Fake consultants" braucht niemand und kommen allen Beteiligten nur teuer zu stehen.