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Dauerbrenner Ausbildungskosten - nächste OGH-Entscheidung

Als an sich nur ein kleiner Teil des Arbeitsrechts beschäftigt der Ausbildungskostenrückersatz die Gerichte intensiv. Zuletzt war vom Höchstgericht zu klären, wann die getroffene Vereinbarung als "schriftlich" gilt.

Ausbildungskostenrückersatz kann nur gefordert werden, wenn dem eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegt (§ 2d Abs 2 AVRAG). Was bedeutet schriftlich und spielt der Zweck der Pflicht zur Schriftform eine Rolle? Darüber hatte der OGH im Sachverhalt zu 9 ObA 57/23g zu befinden.

Der Arbeitnehmer unterschrieb eine "Rückzahlungserklärung für die Kosten von Ausbildungsveranstaltungen", der Arbeitgeber und spätere Kläger aber nicht, er hielt die Unterschrift des Arbeitnehmers für ausreichend.

Das Landesgericht Wiener Neustadt sah das Schriftformgebot verletzt, das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht aber nicht, da es den Arbeitnehmer vor Übereilung schützen, Transparenz herstellen und Beweisbarkeiten erleichtern solle. Der Schutzzweck des § 2d AVRAG sei erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unterschreibe, der Arbeitgeber könne seine Willenserklärung auch mündlich oder schlüssig durch Verfassen und Entgegennahme des Schriftstückes erklären.

Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Rechtsansicht nicht und stellte die Entscheidung des Landesgerichtes wieder her. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeute im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ und erfordere die eigenhändige Unterschrift unter dem Text (und zwar von beiden Seiten!). Der Zweck des Schriftformgebotes für eine Ausbildungskostenrückerstattung sei sicherlich der Schutz des Arbeitnehmers, aber es stehe dem Gesetzgeber frei, auch die Unterschrift des Arbeitgebers zu verlangen. Diese Regelung sei weder planwidrig, überschießend noch unsachlich und daher bei sonstigem Anspruchsverlust einzuhalten.

Praxistipp: Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gleichzeitig anwesend, wenn die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung unterschrieben wird, gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen (§ 862 ABGB): Das einseitig unterschriebene Schriftstück ist ein Angebot, das innerhalb angemessener Frist angenommen werden muss. Annahme bedeutet hier Unterschrift und (!) Übermittlung der Annahmeerklärung an den Vertragspartner. Unterschreibt der Arbeitgeber zB das ihm übermittelte Schriftstück des Arbeitnehmers und legt es dann einfach in den Personalunterlagen ab, liegt keine gültige Annahme und daher keine gültige schriftliche Vereinbarung vor (vgl  OGH 1 Ob 237/13d). Es empfiehlt sich daher, immer auch für einen Nachweis der Übermittlung der Angebotsannahme Sorge zu tragen.