Passwort Geschäftsgehemnis
Das Passwort macht das Geschäftsgeheimnis

Sein Schutz macht ein Geheimnis zum Geschäftsgeheimnis - und nur so wird seine Verletzung klagbar:

Die Know-How-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie [EU] 2016/943) und ihr folgend § 26b (1) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb definiert das Geschäftsgeheimnis unter anderem als Information, die durch "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" geschützt wird. Der bloße Wille, eine Information geheim zu halten, macht eine Information noch nicht zum rechtlich geschützten Geschäftsgeheimnis.

Zu 4 Ob 195/24s musste sich der Oberste Gerichtshof schon zum wiederholten Male mit dieser am 19. Jänner 2019 in Kraft getretenen Bestimmung befassen. Eine leitende Angestellte eines Fonds- und Finanzdatenanbieters wurde gekündigt und "konnte sich noch Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen … in die Plattform [scl des Unternehmens] … einloggen." Dabei konnte sie Kundendaten kopieren und in der Folge für ihren neuen Arbeitgeber Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers abwerben.

Mit seinem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen den neuen Arbeitgeber zur Bekämpfung der Kundenabwerbung scheiterte dieser schon vor dem Oberlandesgericht Wien und dann vor dem Obersten Gerichtshof: Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist dessen Zugang zum IT-System unverzüglich (!) zu sperren (OGH 4 Ob 195/24s Rz 14). Der "sofortige Entzug des Passworts" sei eine "naheliegende Geheimhaltungsmaßnahme". "Durch den Umstand, dass die ehemalige Mitarbeiterin noch unbeschränkt Zugang zu allen vertraulichen Daten hatte, hat die Antragstellerin gegen die sie treffende Obliegenheit verstoßen, das Geheimnis mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen (§ 21b Abs 1 Z 3 UWG). Die Antragstellerin kann sich daher … nicht auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz berufen". Schon in den Erläuternden Bemerkungen zur seinerzeitigen Regierungsvorlage zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses (UWG-Novelle 2018) findet sich der Satz, dass beispielsweise "ein Geschäftsgeheimnis regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann" (375. BlgNR 26. GP 3, OGH 4 Ob 195/24s Rz 13).

Es erübrigt sich angesichts der klaren Worte im Beschluss des Obersten Gerichtshofs fast, den Praxistipp abzugeben, sofort mit dem Ende des Dienstverhältnisses und im Falle einer Dienstfreistellung vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit dem Ausspruch der Dienstfreistellung, dem Mitarbeiter die Zugriffsberechtigungen auf Daten durch einen Passwortentzug zu entziehen.

Die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs wichtigen Erläuternden Bemerkungen zur UWG-Novelle 2018 sind in Bruckmüller/Krückl, Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses zu finden. Die UWG-Novelle 2018: Gesetzestext, Einführung samt Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 und Anhang. Berlin, 2019. Epubli-Verlag, abgedruckt. Die Schrift kann über unsere Rechtsanwaltskanzlei bezogen werden.