architecture
Das Ende des Schiedsgutachtens im Bauträgervertrag

Schiedsgutachterklauseln in Verträgen dienen der beschleunigten Rechtsdurchsetzung. Der Oberste Gerichtshof erklärt sie für Bauträgerverträge mit Privaten als unwirksam.

Schiedsgutachter- und Schiedsgerichtsbarkeitsklauseln in Verträgen dienen nach allgemeiner Auffassung der gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit beschleunigten Durchsetzung von Ansprüchen.

Für Bauträgerverträge mit Verbrauchern ("Privaten", Nichtunternehmern) hat sie der Oberste Gerichtshof jüngst für unwirksam erklärt (OGH vom 23.11.2023 5 Ob 167/23d).

Der OGH sieht in der Vorschaltung eines Schiedsgutachtens vor die Gewährleistungsklage eines Verbrauchers eine zeitliche Verzögerung zu dessen Lasten. Für eine im konkreten Vertrag vorgesehene Bestellung eines Schiedsgutachters durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im Gegensatz zum staatlichen Zivilprozess fehlten Regeln über das Vorgehen bei möglicher Befangenheit oder Untätigkeit des Sachverständigen. Ein Kostenersatz im Falle des Obsiegens des Verbrauchers sei auch nicht vorgesehen gewesen. Verfahrenshilfe (Kostenbefreiung für finanziell Minderbemittelte) stünde nicht zur Verfügung. Verfahrens- und Beweisrügen entfielen gleichfalls.

Der OGH fasst zusammen: "Die in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens zur Feststellung von Mängeln schränkt im Hinblick auf die fehlenden prozessualen Mitwirkungsrechte der Käufer im Schiedsgutachterverfahren bei gleichzeitig weitgehender Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens im darauf folgenden Gerichtsverfahren die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers iSd § 9 Abs 1 KSchG unzulässig ein. Eine derartige Klausel ist im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern daher unwirksam." (Rz 22).

Zulässig sei nach dem Urteil lediglich die freiwillige Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle in Analogie zu § 66a ÄrzteG (so zB in Oberösterreich die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle der Ärztekammer für Oberösterreich).

Selbst der vertragsmäßige Nachbau des Regelwerkes für staatliche Gerichte in einer umfangreichen Schiedsklausel im Bauträgervertrag mit einem Verbraucher brächte nichts, da gemäß § 617 ZPO Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abschlossen werden können.

Fazit: Mit OGH 5 Ob 167/23d fällt der letzte Stein des Schiedswesens im Verbrauchervertragsbereich. Gedeckt durch § 617 ZPO kann aber nach dem Auftreten von Problemen in der Vertragsbeziehung auch an eine Wirtschaftsmediation gedacht werden. Handeln alle Vertragsparteien rational, bleibt auch die nachträgliche Vereinbarung eines Schiedsgutachtens zulässig.