Klingt beinahe schlüpfrig, behandelt aber die Frage des Gerichtsstandes: Wo kann prozessiert werden, beim Gericht deiner oder meiner Wahl?
Haben Vertragspartner weit von einander entfernt liegende Unternehmenssitze, ist die Frage, wo prozessiert werden kann, von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung. Mit Gerichtsstandsvereinbarungen versucht man dies zu regeln, manchmal mühsam. In einem Fall half der Oberste Gerichtshof überraschend (OGH 24.06.2026 1 Ob 79/26p).
Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande, lernt man im 1. Semster des Studiums der Rechtswissenschaften. Ein österreichischer Unternehmer sandte ein Angebot unter Verweis auf die beigelegten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Die AGB enthielten eine Gerichtsstandsklausel, "natürlich" zu seinen Gunsten. Danach wurde ein weiteres Angebot unter Verweisauf die AGB gelegt. Die Bestellung durch den bundesdeutschen Vertragspartner bezog sich zwar auf dieses Angebot ("gemäß Ihrem Angebot Nr. … vom …"), wies aber von diesem Angebot abweichende Mengen und Preise auf. Diese Bestellung (ein Werkvertrag) löste einen Rechtsstreit aus. War der Gerichtsstand trotz der Abweichungen dennoch gültig vereinbart?
Das Oberlandesgericht Linz ging davon aus, dass die Klägerin die "Angebotsannahme" so verstehen durfte, dass eine – wenngleich hinsichtlich der beauftragten Leistungen vom Angebot abweichende – Bestellung zu den von ihr den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof hielt dies für jedenfalls vertretbar und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des beklagten Partei zurück.
Glück für das klagende österreichische Unternehmen, dass OLG und OGH dies so sahen, denn damit lag eine nach Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor. Hätte das beklagte Unternehmen seinerseits eigene, widersprechende AGB übersandt, lägen sich kreuzende AGB vor ("battle of the forms"). Damit wäre die Frage des Gerichtsstandes eine wesentliche Änderung gegenüber dem Angebot im Sinne von Art 19 UN-Kaufrecht und wäre daher kein notwendiger schriftlicher Konsens (bzw. mündlich mit schriftlicher Bestätigung) über den Gerichtsstand im Sinne des Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO.
Praxistipp, auch wenn es im hektischen Wirtschaftsleben manchmal schwierig ist: Verträge lupenrein (mit eindeutigem umfassenden, abschließenden Inhalt) erstellen (lassen), erst danach den Vertrag erfüllen.

