Eine Dienstnehmerin hat Anspruch auf Elternteilzeit, wenn sie in einem Betrieb mit insgesamt mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt ist. Zählen dazu auch überlassene Arbeitskräfte?
Ein Arbeitgeber beschäftigt 14 sogenannte Stammarbeitskräfte und 115 fallweise Beschäftigte je nach Arbeitsanfall.
Eine Stammarbeitskraft begehrt Elternteilzeit, weil im Betrieb ihrer Ansicht nach mehr als 20 Dienstnehmer regelmäßig tätig seien und sie daher einen Rechtsanspruch darauf habe (§ 15h Abs 1 Mutterschutzgesetz). Der Arbeitgeber verweigert die Teilzeitbeschäftigung. Der in letzter Instanz angerufene Oberste Gerichtshof bestätigt den Anspruch der klagenden Mutter auf Elternteilzeit (OGH 02.09.2021, 9 ObA 76/21y).
Der Oberste Gerichtshof stellt bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl "20" rein auf die Kopfzahl bei Antritt der Teilbeschäftigung ab. Dabei seien Teilbeschäftigte und auch überlassene Arbeitskräfte mit einzubeziehen.
Der Zweck der Grenze "20 Arbeitnehmer", ab deren Überschreitung ein Rechtsanspruch auf Elternkarenz bestehe, liege darin, dass Betriebe ab einer gewissen Größe genügend Flexibilität zum Abfedern des karenzbedingten Personalausfalles aufweisen. Und typischerweise dienen gerade auch überlassene Arbeitskräfte oder fallweise Beschäftigte zum Abfedern von Arbeitsspitzen, sodass ihr Mitzählen systemkonform wäre. Der OGH hält auch fest: Es kommt nicht auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der zu zählenden Personen an, nur auf die bloße Anzahl der "regelmäßig Beschäftigten" im jeweiligen Betrieb.

