Gesetzwidrige Beschlüsse der Generalversammlung der GmbH können auf Antrag eines Gesellschafters für nichtig erklärt werden. Warum es dafür so wichtig ist, dass ordnungsgemäß geladene Gesellschafter auch tatsächlich an der Generalversammlung teilnehmen, erfahren Sie in diesem Blog.
Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen den Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz verstoßen, können aufgrund einer Klage eines Gesellschafters vom Gericht für nichtig erklärt werden.
Voraussetzung für die Nichtigerklärung ist, dass der Gesellschafter zur Versammlung erscheint und noch in der Versammlung Widerspruch zu Protokoll gibt.
Ein Gesellschafter, der zur Generalversammlung nicht erscheint, kann nur dann erfolgreich Klage erheben, wenn er nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Erscheint ein Gesellschafter, der ordnungsgemäß zur Generalversammlung geladen wurde, nicht zur Versammlung, können die anderen Gesellschafter trotz Verletzung allfälliger Mindestanwesenheitsquoren für die Generalversammlung (zB Anwesenheit von mehr als 50% der Stimmrechte) Beschlüsse zu Lasten des abwesenden Gesellschafters fassen. Dabei ist etwa an eine Abberufung als Geschäftsführer oder eine Kapitalerhöhung zu Lasten des Gesellschafters zu denken.
Da der Gesellschafter dagegen aufgrund seiner Abwesenheit keinen Widerspruch erheben kann, bleibt der gesetzwidrige Beschluss wirksam.
Fazit: Ein ordnungsgemäß geladener Gesellschafter sollte unbedingt zur Generalversammlung erscheinen. Ist mit Konflikten zu rechnen, sollte tunlichst auch die Beiziehung eines rechtlichen Beistands erfolgen. Es gibt viele Tücken, die in einer strittigen Generalversammlung lauern.
