„Wollen Sie Ihr Grundstück verkaufen?“ Eine Liegenschaftseigentümerin fühlte sich von diesen Anfragen gestört und forderte die Löschung ihrer Daten. Wieso – nach erfolgter Datenlöschung – die spätere Datenverarbeitung dennoch zulässig war, lesen Sie hier:
Eine Liegenschaftseigentümerin erhob Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und machte eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend. Sie brachte vor, ein Immobilienunternehmen habe sie mehrfach angeschrieben, ob sie Interesse habe, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Obwohl sie das Unternehmen aufgefordert habe, die sie betreffenden Daten zu löschen, wurde sie erneut betreffend eines Kaufinteresses angeschrieben. Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt und stellte eine Rechtsverletzung fest. Gegen diesen Bescheid legte das Unternehmen Beschwerde ein.
Das BVwG stellte fest, dass das Unternehmen personenbezogene Daten der Liegenschaftseigentümerin verarbeitet habe. Diese hatte das Unternehmen zuvor durch eine Grundbuchsabfrage in Erfahrung gebracht. Infolge des Löschungsbegehrens hat das Unternehmen die personenbezogenen Daten gelöscht und ist damit dem Begehren nachgekommen.
ABER: Nach der Datenlöschung kam es zu weiteren Grundbuchsabfragen, bei der auch die Daten der Liegenschaftseigentümerin wieder erfasst wurden. Dies fiel dem Unternehmen nicht auf, da ein Abgleich mit den – ja bereits gelöschten Daten – nicht möglich war. Das Gericht hat nun festgestellt, dass keine Verletzung im Recht auf Löschung vorlag, nachdem das Unternehmen das Löschungsbegehren erfüllt hat. Die neuerliche Erfassung und Verarbeitung ihrer Daten ändere daran nichts.
Die Liegenschaftseigentümerin brachte im Verfahren vor, das Immobilienunternehmen könne sich durch die Löschung und die anschließende Neufassung der Daten nicht ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen. Dem schließt sich das BVwG nicht an und hält fest, dass der Eigentümerin offen gestanden wäre, eine Unterlassung der Verarbeitung sie betreffender Daten zu begehren: Der OGH leitet nämlich aus Art 79 Abs 1 DSGVO einen Anspruch auf Unterlassung ab, wenn trotz der bereits erfolgten Löschung der rechtswidrig verarbeiteten Daten nach wie vor eine Rechtsverletzung droht.
Da das Unternehmen die Eigentümerin nicht in ihrem Recht auf Löschung verletzt hatte, war der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
