Mit dieser Frage wurde der OGH konfrontiert. Der 2019 erschienenen Komödie wird vorgeworfen, gegen Urheberrechte zu verstoßen. Wie das Gericht entschied und ob der gegenständliche Film Rechte verletzt, erfahren Sie hier:
Die Hauptfigur in "Yesterday" erwacht in einer Welt, in der niemand die Beatles kennt. Der bislang erfolglose Musiker ergreift die Chance: Er gibt die Songs der Band als seine eigenen aus und wird zum Star.
Durch diese Filmhandlung sieht sich der Kläger in seinem Urheberrecht verletzt. Er habe bereits 2011 seine gleichartige Filmidee auf einer Website veröffentlicht. Sein Einfall: In einer Welt, in der die Beatles niemals existierten, wird ein Musiker mit deren Songs weltberühmt.
Die Vorinstanzen und das Höchstgericht sind sich einig. Sie sehen im gegenständlichen Fall keine Rechteverletzung durch den Beklagten und stützen ihre Argumentation insbesondere auf eine zuvor ergangene Entscheidung des OGH: Urheberrechtlicher Schutz umfasst Werke iSd § 1 UrhG. Bloße Ideen, einschließlich Filmideen, sind hingegen nicht schützbar (OGH 4 Ob 49/20i).
Ebenso lehnten die Vorinstanzen einen Bearbeitungsschutz des Klägers entscheidend ab. Der OGH pflichtete bei, dass je stärker die Individualität des neuen Werks ist, die Individualität der Vorlage verblasse. Abgesehen von der mangelnden Originalität weicht die aufbauende Handlung der Rock´n Roll Roll Komödie wesentlich von der klägerischen Filmidee ab.
Das Höchstgericht kam also zu dem Entschluss, dass kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Bei weiteren Fragen, wie Sie Ihre Werke rechtlich stets bestmöglich absichern, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!
