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Wie lange dürfen Schuldnerdaten gespeichert werden?

Erst kürzlich musste sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage nach der höchstzulässigen Speicherdauer von Bonitätsdaten (in den sogenannten "SCHUFA"-Urteilen) auseinandersetzen - so nun auch der Verwaltungsgerichtshof.

In dem erst kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Verfahren begehrte der Betroffene die Löschung seiner insolvenzbezogenen Daten aus der Bonitätsdatenbank einer Kreditauskunftei, was diese ihm jedoch versagte. Daraufhin behauptete er die Verletzung in seinen Rechten - konkret im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) und in seinem Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO). Nach Versagung seines Löschungsbegehrens beschwerte sich der Betroffene bei der Datenschutzbehörde, welche die Beschwerde jedoch abwies. Begründend führte die Behörde aus, die Datenverarbeitung sei rechtmäßig, nachdem diese dazu diene, Unternehmen, die durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit ein Kreditrisiko eingehen könnten, Einsicht in diese bonitätsrelevanten Daten zu ermöglichen. Außerdem müsse eine Löschung von Daten aus der Insolvenzdatei nicht gezwungenermaßen auch die Löschung aus einer Bonitätsdatenbank bedeuten.

Der Betroffene erhob gegen diesen Bescheid der Datenschutzbehörde Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht wies diese ab. Das Gericht argumentierte, längere Speicherfristen betreffend früherer Insolvenzverfahren seien aufgrund von offenbar gravierenden Fällen der Zahlungsunfähigkeit gerechtfertigt. Es schloss sich außerdem der Datenschutzbehörde an und sprach aus, die höchstzulässige Speicherdauer ergebe sich nicht aus der Insolvenzordnung.

Der Betroffene hat sich gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Revision zur Wehr gesetzt - mit Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof nahm in seiner Entscheidung insbesondere Bezug auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2023 ("SCHUFA"-Urteile , C-26/22 und C-64/22). Darin stellte der EuGH Folgendes klar: Kreditauskunfteien dürfen in ihren Datenbanken Informationen, welche sie aus öffentlichen Registern beziehen und die Erteilung einer Restschuldbefreiung betreffen, nur so lange speichern, als diese Informationen auch in dem jeweiligen nationalen öffentlichen Register einsehbar sind. Dem folgend sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, die Speicherung von personenbezogenen Daten durch eine Kreditauskunftei nach bereits erfolgter Löschung aus der Insolvenzdatei kann nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden. Diese Bestimmung normiert die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung, sofern diese zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich ist und sie die Interessen derjenigen Person, um deren Daten es geht, überwiegen.

Die Daten werden aus der Insolvenzdatei gelöscht, um den Schuldner vor nachteiligen Auswirkungen im Wirtschaftsverkehr zu schützen. Sollte nun eine Kreditauskunftei die Daten über vergangene Insolvenzen, welche die Beurteilung einer Bonität nachteilig beeinflussen könnte, länger speichern, könnte dieser Schutz nicht mehr aufrecht gehalten werden. Die Interessen der Kreditauskunftei an der weiteren Datenverarbeitung können somit die berechtigten Interessen der Person über die Löschung seiner Daten nicht überwiegen. Das Höchstgericht stellte außerdem klar, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die höchstzulässige Speicherfrist könne nicht auf der Insolvenzordnung (konkret auf § 256 IO) gründen, nicht zutrifft. Das Erkenntnis wurde damit aufgehoben.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten zum Zweck von Bonitätsauskünften nur für den jeweiligen Einzelfall - und nicht etwa als eine starre maximale Speicherfrist - beurteilt werden kann. Immerhin bezwecken bestimmte DSGVO-Regelungen (insbesondere etwa zur Datenminimierung, zum Recht auf Löschung, etc) die Belastung des wirtschaftlichen Fortkommens des Schuldners verhältnismäßig zu verringern.