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Was tun bei Widerspruch gegen Werbezusendungen?

Bei der Zusendung von Werbung per Post an ausgewählte Personen oder Personengruppen sind stets datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Was Sie in Bezug auf Direktwerbung, insbesondere betreffend die Wirkungen eines Widerspruchs des Empfängers jedenfalls beachten sollten, erfahren Sie hier:

Direktwerbung umfasst jede an individualisierte Adressaten gerichtete Kommunikation zu Werbezwecken über ein bestimmtes Medium. Es werden personenbezogene Daten wie Name oder Adresse verwendet, weshalb bei Direktwerbung stets datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind. Bei elektronischer Kontaktaufnahme sind darüber hinaus die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu beachten.

Eine Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten kann Art 6 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 47 und 70 zur DSGVO bilden. Danach kann eine Datenverarbeitung bei Überwiegen der berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber den Interessen der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Direktwerbung kann solch ein berechtigtes Interesse darstellen (Erw 47). Bei Überwiegen der Interessen des Betroffenen bedarf es aber zwingend einer Einwilligung durch diesen.

Konkret: In einer bestehenden Kundenbeziehung kann ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmens bestehen, dem Kunden Direktwerbung für vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen zu schicken.

Der Empfänger von Direktwerbung kann der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbezusendungen gemäß Art 21 DSGVO widersprechen. Mit den Wirkungen eines solchen Widerspruchs hat sich die deutsche Datenschutzbehörde im Tätigkeitsbericht 2022 beschäftigt.

Dem Widerspruch kommt demnach absolute Wirkung zu. Hat ein Kunde einmal Widerspruch erhoben, wird dieser durch einen neuerlichen Kauf eines Produktes nicht "beseitigt". Eine Regelung, die eine solche Folge vorsieht, kann auch in den AGB im B2C-Bereich nicht vorgesehen werden.

Weiters wurde von der deutschen Behörde festgehalten, dass beim Anbieten von Produkten auf unterschiedlichen Vertriebskanälen ein Werbewiderspruch stets für sämtliche Kanäle wirkt. Liegen die technischen Voraussetzungen für eine Synchronisierung der Datenbanken nicht vor, hat das Unternehmen andere technische oder organisatorische Prozesse zu finden, um sicherzustellen, dass ein Widerspruch gegenüber sämtliche Vertriebskanäle wirkt.

Konkret: Widerspricht der Kunde, nachdem er eine Werbezusendung per Brief erhalten hat, gilt dieser Widerspruch nicht nur für künftige Briefsendungen, sondern auch für E-Mails und Ähnliches.

In Österreich ist neben der DSGVO auch das TKG 2021 zu beachten. Dieses geht im Bereich der elektronischen Kommunikation den Bestimmungen der DSGVO vor und regelt die Zulässigkeit von Direktwerbung in § 174 TKG. Die Vorgaben sind streng. Bei Verstößen drohen nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern es drohen auch wettbewerbsrechtliche Klagen von Mitbewerbern.