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Warum auch überlassene Arbeitskräfte streiken dürfen

Grundrechte genießen einen hohen Stellenwert. Dazu gehört im Rahmen der Versammlungsfreiheit auch das Recht zu streiken. ABER: Dieses Recht allen Arbeitnehmern zu gewährleisten, scheint in Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung in der Praxis nicht immer ganz einfach. Lesen Sie hier nach, wieso:

„Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.“ So lautet § 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

Hierzu sind sich die Rechtsmeinungen nicht einig, wie weit dieses Verbot reicht. Konsens besteht jedenfalls darüber, dass ein Überlassungsbetrieb keine neuen Arbeitskräfte in Betriebe überlassen darf, die aktuell von einem Streik betroffen sind. Soweit ist das Gesetz klar und deutlich. Inwiefern dieses gesetzliche Verbot auch auf überlassene Arbeitskräfte, welche bereits vor Beginn des Streikausbruchs an den nun bestreikten Beschäftigerbetrieb überlassen waren, ist nicht eindeutig. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt bislang. Arbeitskräfteüberlasser stehen somit in der Praxis regelmäßig vor der Frage, ob sie ihre überlassenen Arbeitskräfte aus dem plötzlich bestreikten Unternehmen abziehen müssen oder nicht.

In der Rechtsliteratur scheiden sich hier die Meinungen. Einige Autoren gehen von einer weiten Auslegung des Gesetzeswortlautes aus und verstehen § 9 AÜG dahingehend, dass Arbeitskräfte ehestmöglich nach Streikausbruch aus dem bestreikten Beschäftigerbetrieb abgezogen werden müssen. Dies unter anderem auf Basis dessen, dass die gesetzlich beschriebene „Überlassung“ einen Dauertatbestand darstelle und aufgrund dessen auch die bereits bei Beginn des Streiks aufrechte Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte mitumfasse.

Unserer Meinung treffendere Ansichten sprechen sich für die engere Auslegung des Gesetzeswortlautes aus. Unter anderem wird hier vertreten, die Aufrechterhaltung der Arbeitskräfteüberlassung sei nur dann unzulässig, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Streik und der Aufnahme der überlassenen Arbeitskräfte vorliegt. Das bedeutet: Je weiter die Überlassung der Arbeitskräfte zurückliegt, desto eher werde von keinem ursächlichen Zusammenhang zum Streik auszugehen sein und die Überlassung müsse aufrechterhalten bleiben dürfen.

Auch der Gesetzeszweck des AÜG, wie etwa auch jener des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), spricht gegen die weite Auslesung von § 9 AÜG. Die Hintergründe zum AÜG, AMFG oder AuslBG lassen keine Pflicht des Überlassers erkennen, bereits überlassene Arbeitskräfte von einem bestreikten Betrieb abzuziehen.

To sum it all up: Unseres Erachtens spricht der Wortlaut des § 9 AÜG dafür, dass es keine Pflicht des Überlassers gibt, Arbeitskräfte, welche bereits vor Beginn eines Streiks überlassen wurden, aus dem Beschäftigerbetrieb abzuziehen. Nachdem höchstgerichtliche Rechtsprechung hierzu bislang fehlt, bleibt die gerichtliche Beurteilung dieser Praxisfälle spannend.

Gerne können Sie auch im ecolex nachlesen, dort haben wir uns ins Detail mit dieser Frage beschäftigt.