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Videoüberwachung am Arbeitsplatz: EUR 20.000 Geldstrafe

Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, auch im Arbeitsbereich. Mitarbeiter haben etwa ein Recht auf Geheimhaltung. Dadurch werden sie unter anderem vor unberechtigter Videoüberwachung geschützt – auch eine Einwilligung im Dienstvertrag reicht nicht aus. Die Datenschutzbehörde verhängte jüngst eine hohe Geldstrafe, Details finden Sie hier:

In einem erst kürzlich vor der Datenschutzbehörde gelandeten Fall hatte ein Arbeitgeber eine Videoüberwachungsanlage in der Küche einer Betriebsstätte angebracht. So wurden Bilder verarbeitet, welche den gesamten Küchenarbeitsbereich - und dadurch auch die Mitarbeiter - erfassten. Die Datenschutzbehörde hat per Bescheid festgestellt, dass dadurch der Arbeitgeber als Verantwortlicher das Recht auf Geheimhaltung der Arbeitnehmer verletze.

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Maßnahmen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden oder (wenn kein Betriebsrat besteht) eine Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer vorliegt. In dem hier beschriebenen Verfahren stützte sich der Arbeitgeber darauf, dass doch eine Zustimmung der Arbeitnehmer zur Videoüberwachung vorliege und diese damit zulässig sein müsse: Über eine Klausel im Dienstvertrag hätten die Arbeitnehmer ihre Zustimmung zur Videoüberwachung erteilt.

Die Datenschutzbehörde hielt dazu fest, dass eine Zustimmung im Dienstvertrag zur Videoüberwachung keine geeignete Rechtsgrundlage ist. Durch die Implementierung in dem Dienstvertrag sei von einer unzulässigen Koppelung auszugehen und die Arbeitnehmer hätten hinsichtlich einer Einwilligung nicht tatsächlich frei entscheiden können.

Der Arbeitgeber behauptete für die Videoüberwachung außerdem ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Die Prüfung dieser Rechtsgrundlage ergab jedoch, dass die gewählte Speicherdauer von 14 Tagen überschießend und auch die Kontrolle während der gesamten Betriebszeiten für den Eigentumsschutz nicht notwendig sei. Daher verneinte die Datenschutzbehörde das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses.

Auch ein weiterer Verstoß des Arbeitgebers war Gegenstand des Verfahrens: Die Videoüberwachung war nicht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten enthalten.

In Folge dieser Verstöße verhängte die Behörde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 gegen den Arbeitgeber. Es bleibt abzuwarten, ob der Arbeitgeber die Strafe vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft.

Als Arbeitgeber alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Auge zu behalten, ist in der Praxis nicht immer einfach. Die Entscheidung zeigt einige Kardinalfehler auf, denen wir in der Beratungspraxis auch häufig begegnen (Einwilligungen in Dienstverträgen, keine Überlegungen zum Ausmaß der Videoüberwachung, unvollständiges oder unrichtiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten).