Kürzlich hatte sich der EuGH mit der SCHUFA, Deutschlands größter privater Auskunftei, zu befassen. Die SCHUFA bewertet die Kreditwürdigkeit von Personen und vergibt Scores. Je niedriger der Score, desto geringer wird die Kreditwürdigkeit eingeschätzt. Was der EuGH zum Kreditscoring unter dem Gesichtspunkt der DSGVO sagt, erfahren Sie hier:
Im Ausgangsfall hatte die Klägerin wegen eines niedrigen SCHUFA-Scores keinen Kredit erhalten. Die Klägerin wandte sich daraufhin an die SCHUFA und beantragte Auskunft über die gespeicherten Daten und Löschung der fehlerhaften Eintragungen. Die SCHUFA berief sich auf die Bestimmung § 31 BDSG (deutsches Bundes-Datenschutzgesetz), welche Kreditscoring unter Einhaltung bestimmter Grenzen erlaubt. Eine vergleichbare Bestimmung gibt es in Österreich grundsätzlich nicht.
Der EuGH hält zum Scoring fest, dass dieses jedenfalls dann gegen die DSGVO verstößt, wenn die Kunden der SCHUFA - beispielsweise Banken - diesem Scoring-System eine "maßgebliche" Rolle bei ihrer Vertragsentscheidung beimessen. Nach der DSGVO dürfen wesentliche Entscheidungen nicht allein auf Basis von automatisiert verarbeiteten Daten getroffen werden. Ein Scoring-System kann aber dann erlaubt sein, wenn es hierfür eine nationale Ausnahmebestimmung gibt.
Das deutsche Vorlagegericht hat nun zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung § 31 BDSG rechtmäßig ist und nicht gegen europäisches Datenschutzrecht verstößt.
In Österreich gibt es zwar keine Entsprechung zu § 31 BDSG, aber Kreditscoring ist auch hier gängige Praxis. Um die Vorgaben des Art 22 DSGVO einzuhalten, muss sichergestellt werden, dass aus einem Scoring-System nicht unmittelbar die Einräumung oder Nicht-Einräumung eines Kredits erfolgt. Prozesse von Kreditauskunfteien und Banken sollten im Lichte dieser Rechtsprechung allenfalls angepasst werden.
In einem weiteren Verfahren entschied der EuGH über die Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie dem Insolvenzregister. Die SCHUFA hat solche Daten bisher drei Jahre lang gespeichert, was der EuGH für unzulässig erklärte. Die SCHUFA hat die Speicherdauer nun freiwillig auf sechs Monate verkürzt. Das deutsche Vorlagegericht muss nun klären, ob diese sechs Monate eine zulässige Speicherfrist sind.
Die Entscheidung des EuGH ist nur ein erster Schritt einer möglicherweise noch langen Reise. Es bleibt abzuwarten wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das nun wieder am Zug ist, weiter entscheidet. Über weitere Entwicklungen zu diesem spannenden Thema halten wir Sie gerne auf dem Laufenden. Die Rechtslage betrifft nicht nur die Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, sondern natürlich auch jene Personen, die aufgrund der Scorings keine Kredite oder nur zu ungünstigen Konditionen erhalten.

