Die Berichterstattung über die Signa-Insolvenz hat die Debatte zur rechtzeitigen Veröffentlichung von Jahresabschlüssen erneut angeheizt. Die Nichteinreichung von Jahresabschlüssen kann auf "zu hohe Gewinne" oder erhebliche Verluste hindeuten. Welche Konsequenzen dies für Unternehmen hat, erfahren Sie hier:
Aktuell werden von der Politik teilweise strengere Strafen für Unternehmen gefordert, wenn Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse nicht termingerecht beim Firmenbuch einreichen.
Die Verletzung der Offenlegungspflichten beim Firmenbuch kann dazu führen, dass das Firmenbuch Zwangsstrafen verhängt. Die derzeit verhängten Strafen sind wenig abschreckend. Unternehmen übersehen, dass die fehlende Offenlegung des Jahresabschlusses auch wettbewerbswidrig sein kann. Die nicht erfolgte Offenlegung des Jahresabschlusses stellt nach der Rechtsprechung eine Gesetzesverletzung dar, die auch von einem Mitbewerber mittels Unterlassungsklage nach dem UWG geltend gemacht werden kann. Dass dies von Mitbewerbern, Arbeiterkammer und anderen Klageberechtigten wenig aufgegriffen wird, liegt wohl daran, dass diese Wettbewerbswidrigkeit wenig bekannt ist.

