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Verschärfte Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen ab 2026

Mit dem vom Nationalrat beschlossenen Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber einen Schritt zur Bekämpfung von Sozialbetrug im Baubereich. Ein zentraler Schwerpunkt liegt dabei auf der Erhöhung der Haftungssätze für Auftraggeber, wenn Bauleistungen durch Arbeitskräfteüberlassung erbracht werden.

Hintergrund sind langjährige Vollzugserfahrungen der Behörden, die auf systematischen Missbrauch durch betrügerische Subunternehmer hinweisen.

Die neuen Regelungen sind mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und bringen für Auftraggeber ein erheblich erhöhtes finanzielles Risiko.

Bereits vor dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 führte die Weitergabe von Bauleistungen an Subunternehmen zu einer Haftung des Auftraggebers für bestimmte Abgaben.

Die Haftung umfasste:

•         bis zu 5 % der lohnabhängigen Abgaben

•         bis zu 20 % der Sozialversicherungsbeiträge

Aus der Vollzugspraxis wird berichtet, dass es sich bei einer Vielzahl von Subleistungen, die von betrügerisch tätigen Bauunternehmen herrühren, de facto um verschleierte Arbeitskräfteüberlassungen handle. Die betrügerisch tätigen Unternehmen würden über keinerlei Infrastruktur verfügen und tatsächlich nur mit der Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskräfte kalkulieren, wenngleich pro forma ein Gewerk verrechnet würde. Den tätigen Arbeitnehmern werde ein großer Teil des tatsächlich bezogenen Entgelts „schwarz“ ausbezahlt.

Um dieser Praxis wirksamer entgegenzutreten, sieht das neue Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 eine signifikante Erhöhung der Haftungssätze vor, wenn Bauleistungen durch Arbeitskräfteüberlassung erbracht werden.

Daher gelten folgende Haftungssätze:

•         8 % der lohnabhängigen Abgaben

•         32 % der Sozialversicherungsbeiträge

Damit steigt das potenzielle Haftungsvolumen für Auftraggeber auf insgesamt 40 % des geleisteten Werklohns.

Unverändert bleiben die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Haftungsfreistellung.

Eine Haftung tritt weiterhin nicht ein, wenn:

•         das beauftragte Subunternehmen in der HFU-Liste (Liste der haftungsfreigestellten Unternehmen) geführt ist, oder

•         der Auftraggeber die Haftungsbeträge direkt an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überweist.

Die neuen Haftungssätze erhöhen das finanzielle Risiko für Auftraggeber im Baubereich erheblich. Eine sorgfältige Prüfung von Subunternehmern sowie die klare Abgrenzung zwischen Werkleistung und Arbeitskräfteüberlassung gewinnen damit weiter an Bedeutung.

Wir unterstützen gerne bei der rechtlichen Einordnung von Bauleistungen und der Überprüfung von Vertragsstrukturen im Baubereich.