Der deutsche BGH hatte sich zuletzt mit genau dieser Frage auseinanderzusetzen und bejaht diese Möglichkeit grundsätzlich. Warum der BGH der Ansicht ist, dass auch Ersatzteile urheberrechtlichen Schutz genießen können, lesen Sie hier:
Die Klägerin und Herstellerin des "USM-Möbelsystems" wendet sich gegen das Angebot der Beklagten, die einen Online-Shop für Ersatz- und Erweiterungsteile für dieses Möbelbausystem betreiben. Die Ersatz- und Erweiterungsteile entsprechen in Form und Farbgebung den Original-Komponenten des USM-Möbelsystems. Daher verletze das Angebot der Teile das Urheberrecht der Klägerin. Ergänzend machte die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Nachahmung ihres Produkts geltend.
Das Berufungsgericht weist die auf das Urheberrecht gestützten Klageanträge zurück, da es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - um kein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handle. Der Gesamteindruck des Werkes sei nämlich nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen und damit kein urheberrechtlich zu schützendes Original.
Die Klagsansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet, da das USM-Möbelsystem wettbewerbliche Eigenart aufweise. Das Angebot der Beklagten sei daher wegen Verstoßes gegen den Geschmacksmusterschutz unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.
Laut einer Entscheidung des EuGH gelte es außerdem zu berücksichtigen, dass der Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände - wie dem klagsgegenständlichen Möbelsystem - im Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse.
Beide Parteien brachten in der Folge eine Revision ein, woraufhin der deutsche BGH wie folgt entschieden hat:
Es ist richtig, dass die von der Beklagen angebotenen Ersatzteile einen Verstoß gegen den Geschmacksmusterschutz darstellen würden und daher unlauter seien.
Betreffend der Frage, ob es sich bei dem USM-Möbelsystem um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handle, verkenne das Berufungsgericht allerdings die zitierte Entscheidung des EuGH.
Auch bei Gebrauchsgegenständen seien für den Urheberrechtsschutz keine strengeren Anforderungen an die Originalität zu stellen als bei anderen Gegenständen.
Der jeweilige Schutzzweck verfolge grundverschiendene Ziele und unterliege unterschiedlichen Regelungen. Für Werke der angewandten Kunst kommt daher der Urheberrechtsschutz als auch der Schutz als Geschmacksmuster in Betracht. Sie können kumulativ gewährt werden.
Um Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Auslegung in Zukunft zu vermeiden, wandte sich der BGH diesbezüglich mit einer Vorlagefrage an den EuGH. Dessen Entscheidung ist derzeit aber noch ausständig.
