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Umsatzsteuer beim Ausbildungskostenrückersatz?

Wenn eine frisch ausgebildete Arbeitskraft den Betrieb aus eigenem Antrieb verlässt, kommt es oft zu einem Anspruch des Betriebes auf Ausbildungskostenrückersatz. Die bisher strittige Frage, ob dabei auch die Umsatzsteuer anfällt, wurde nun vom Bundesministerium für Finanzen geklärt. Wie die Entscheidung ausgefallen ist, lesen Sie hier:

Die Arbeitgeber erbringen durch die Ausbildung eine Leistung. Arbeitnehmer, welche vor Ende der Bindungsdauer kündigen, müssen diese Leistung ersetzen. Es kommt zu einem Leistungsaustausch einschließlich Umsatzsteuerpflicht. Davon sind die Finanzbehörden lange Zeit ausgegangen und auch die Gerichte tendierten lange in diese Richtung. Dies führte beim Arbeitgeber ohne Vorsteuerabzugsrecht und bei umsatzsteuerpflichtigen Fortbildenden zu einer doppelten Steuerbelastung, da sowohl bei Inanspruchnahme als auch beim Rückersatz die Umsatzsteuer abgeführt wurde.

Durch die Klarstellung des Finanzministeriums wird diese Doppelbelastung nun unterbunden. Das Finanzministerium stellt klar:

Durch das Verlassen des Unternehmens durch den Arbeitnehmer, entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden in Form einer verlorenen Investition. Die Rückerstattung dessen stellt somit keinen direkten Leistungsbezug, sondern einen nicht steuerbaren Schadenersatz dar. Wie auch bereits der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, darf für Zahlungen ohne direkten Leistungsbezug keine Umsatzsteuer anfallen. Dies bedeutet also die Befreiung des Ausbildungskostenrückersatzes von der Umsatzsteuer.

Diese Klarstellung entlastet Arbeitgeber administrativ und steuerlich. Arbeitnehmer profitieren ebenfalls, da die bisher oft vertraglich weiterverrechnete Umsatzsteuer bei der Rückzahlung der Ausbildungskosten entfällt.

Ob auch die Verwaltungsgerichte im Sinne dieser erfreulichen Klarstellung des Finanzministeriums entscheiden werden, bleibt abzuwarten.