transparency_unsplash
Transparenzrichtlinie: Neue Vorschriften für Arbeitgeber

Aufgepasst beim Abschluss neuer Arbeitsverträge! Durch die Umsetzung der Transparenzrichtlinie kommt es gleich zu mehreren Neuerungen, auf welche der Arbeitgeber etwa bei Gestaltung der Arbeitsverträge Bedacht zu nehmen hat. Ansonsten drohen sogar Verwaltungsstrafen. Wie Sie die Änderungen richtig umsetzen und Strafen vermeiden, erfahren Sie bei uns:

Die Transparenzrichtlinie hat zu Änderungen im AVRAG, AngG und das AÜG geführt.

Wesentlichen Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Mindestinhalte von Dienstzetteln und Dienstverträgen. Diese müssen Angaben beinhalten wie einen Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren, erweiterte Angaben zur Vergütung sowie Dauer und Bedingungen der Probezeit. Es genügt nicht mehr nur über die vorgesehene Verwendung zu informieren, zusätzlich ist eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich. Bei Auslandstätigkeiten sind zusätzliche Informationen erforderlich.

Ein Dienstzettel ist nun auch für Arbeitsverhältnisse auszuhändigen, die weniger als einen Monat andauern. Außerdem ist der Dienstzettel nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit Dienstzetteln drohen dem Arbeitgeber sogar Verwaltungsstrafen in Höhe von EUR 100,00 und EUR 436,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 2.000,00.

Die Neuerungen gelten für sämtliche ab dem 28.03.2024 abgeschlossene Arbeitsverträge.

Neuerungen ergeben sich auch für überlassene Arbeitskräfte: Die Mindestinhalte für die Dienstzettel bzw schriftliche Vereinbarung zwischen Überlasser und Arbeitskraft wurden erweitert. Erweitert wurden die Mindestangaben auch betreffend Überlassungen in das Ausland.

Neu ist das Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Nebenbeschäftigungen dürfen nur dann untersagt werden, wenn sie mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar sind oder dem bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich sind.

Neuerungen gibt es bei Pflichtfortbildungen. Ist aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer Verordnung, des anzuwendenden Kollektivvertrags oder des Arbeitsvertrags eine Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich, hat der Arbeitgeber die damit verbundenen Kosten zu tragen. Überdies gilt die Teilnahme an Pflichtfortbildungen als Arbeitszeit.

Arbeitnehmer dürfen als Reaktion auf die Geltendmachung der neu eingeführten Rechte nicht gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt werden. Vorsicht: Arbeitnehmer können binnen 5 Tagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung für die Kündigung verlangen. Diese ist dem Arbeitnehmer binnen 5 Tagen ab Zugang des Verlangens auszustellen.

Wir empfehlen, Ihre Dienstverträge auf Vereinbarkeit mit den Änderungen zu prüfen und allenfalls entsprechend überarbeiten zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Wir stehen Ihnen auch für sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Transparenzrichtlinie zur Verfügung.