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"Telearbeit" statt Homeoffice - Was ändert sich durch das Telearbeitsgesetz?

Der Entwurf zum Telearbeitsgesetz sieht eine Ausweitung des bisher geltenden Homeoffice-Begriffs vor. Künftig soll nämlich auch außerhalb von Wohnungen und Wohnhäusern ortsungebunden gearbeitet werden können. Was die neue "Telearbeit" nun aus praktischer Sicht bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Durch den neuen Gesetzesentwurf zum Telearbeitsgesetz soll in erster Linie der Anwendungsbereich der Homeoffice-Bestimmungen ausgeweitet werden. Statt Homeoffice wird also von "Telearbeit" gesprochen, was verdeutlicht, dass ortsungebundenes Arbeiten künftig nicht nur in der Wohnung oder in Wohnhäusern sondern auch beispielsweise in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés möglich sein soll.

Im Übrigen bleibt der bisherige "Homeoffice-Paragraph" (§ 2h AVRAG) aber unverändert: Die Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel sollen auch künftig für Telearbeit gleichermaßen gelten. Bereits bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben weiterhin gültig, sollten aber neue "Telearbeits-Örtlichkeiten" hinzukommen, muss dies vereinbart werden.

Aus Sicht des Datenschutzes sollen auch für Telearbeit die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeit im Büro gelten. Es empfiehlt sich daher auch weiterhin, in Vereinbarungen zur Telearbeit datenschutzrechtliche Fragestellungen und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen miteinzubeziehen und die Verantwortung bei Telearbeit zu regeln.

Mit der Einführung der Telearbeit erweitert sich aus steuerrechtlicher Sicht auch die Möglichkeit, ein Homeofficepauschale (künftig "Telearbeitspauschale") in Anspruch zu nehmen. In Zukunft soll daher auch für die Arbeit außerhalb der Büroräumlichkeiten, der Wohnung oder des Wohnhauses ein nicht steuerbares Telearbeitspauschale zustehen.

Eine besonders praxisrelevante Änderung ergibt sich abschließend noch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Der Schutz der Unfallversicherung bei Wegunfällen soll künftig nämlich davon abhängig gemacht werden, ob in der Wohnung des Versicherten, in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space (Telearbeit im engeren Sinn) oder in allen übrigen Örtlichkeiten (Telearbeit im weiteren Sinn) gearbeitet wird. Damit einhergehend soll Telearbeit im engeren Sinn durch den Gesetzesentwurf eine Privilegierung erfahren: Befindet sich die Örtlichkeit der Telearbeit im engeren Sinn in der Nähe zur Wohnung beziehungsweise Arbeitsstätte, ist der dazwischen anfallende Weg im Rahmen des Wegschutzes von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Wege zu weiter entfernten Örtlichkeiten oder zu Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinn sind hingegen nicht unfallsversicherungsrechtlich geschützt.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen treten mit 01.01.2025 in Kraft. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden und beraten Sie jederzeit gerne!