Ab sofort müssen Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG zurücktreten, wenn diese von einem Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Näheres erfahren Sie hier:
Nach den mit 01.01.2024 neu eingeführten Regelungen tritt bei Verurteilung wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte automatisch eine Disqualifikation als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ein.
Im Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023 hat der Gesetzgeber durchaus versteckt angeordnet, dass Geschäftsführer nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrug, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Geldwäscherei, wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren, etc. verpflichtet sind, unverzüglich ihren Rücktritt zu erklären. Neben den genannten Delikten gibt es noch eine Reihe andere heikle Delikte. Diese Disqualifikation tritt dann ein, wenn die Verurteilung nach dem 31.12.2023 erfolgt. Ein Geschäftsführer oder ein Mitglied des Vorstandes ist dann auf die Dauer von drei Jahren disqualifiziert. Kommt ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied dieser Pflicht zum Rücktritt nicht nach, hat das Firmenbuchgericht die amtswegige Löschung des Geschäftsführers oder des Vorstandsmitgliedes vorzunehmen.
Künftig informieren Strafgerichte bei Verurteilungen die Firmenbuchgerichte. Auch bei der Eintragung von Geschäftsführern sind diese neuen Bestimmungen relevant. Das Firmenbuchgericht prüft amtswegig mittels Abfrage des Strafregisters, ob eine Disqualifikation vorliegt. Für Geschäftsführer und Vorstände ist besondere Vorsicht geboten. Wir beraten Sie gerne zum Umgang mit solchen Fallen.
