Wie weit reicht der Schutzzweck der DSGVO? Der OGH hat zu dieser Frage zuletzt - zu einem bemerkenswerten Sachverhalt - eine Entscheidung getroffen. Näheres erfahren Sie hier:
Zur Ausgangslage der Entscheidung 6 Ob 70/24y:
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Gebäude der Beklagten. Das Gebäude wird von der Beklagten wegen zahlreichen Sachbeschädigungen videoüberwacht. Der aufgrund von Alkoholkonsum nicht mehr fahrtaugliche Kläger fuhr mit dem PKW beim Einparken über die Parkplatzbegrenzung und beschädigte sein Auto schwer. Die Videoüberwachungsanlage der Beklagten zeichnete den Vorfall auf. Bei der Unfallmeldung an den Kaskoversicherer führte der Kläger aus, dass eine vor sein Auto laufende Katze Grund für die Beschädigung war und erhielt so eine vorläufige Deckungszusage. Die beklagte Vermieterin übermittelte nach der Deckungszusage das Videomaterial des Unfalls an den Versicherer, der die Deckung für die Reparaturkosten des PKW in Höhe von 17.970,44 EUR nunmehr ablehnte. Der Kläger begehrte daraufhin vom beklagten Vermieter die Kosten für die Reparatur seinen Fahrzeuges, weil die Versicherung die Deckung aufgrund der aus seiner Sicht unberechtigten Videoüberwachung abgelehnt bzw widerrufen hatte.
Der OGH wies die Revision des Klägers zurück und hielt dabei Folgendes fest:
Nach Art 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. § 29 DSG ordnet an, dass für diesen Schadenersatzanspruch im Einzelnen die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten. Ein Ersatzanspruch besteht nur, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der von ihm herangezogenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen umfasst ist. Dies verneinte der OGH im vorliegenden Fall und entschied, dass es außerhalb des Schutzzwecks der vom Kläger ins Treffen geführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen liegt, wenn er im Wege einer behaupteten Datenschutzverletzung Schadenersatz für eine berechtigt verweigerte Versicherungsleistung vom Verantwortlichen einer Datenverarbeitung begehrt.
Der Kläger hat offenbar seiner Versicherung unrichtige Informationen über den Unfallhergang erteilt. Dass die Videoüberwachung des Hauseigentümers die Wahrheit ans Licht brachte, veranlasste den Kläger dazu, dass er sich die von der Versicherung verweigerte Geldleistung vom Betreiber der Videoüberwachung holen wollte. Diesem Begehren erteilte der OGH eine Abfuhr. Selbst wenn die Videoüberwachung tatsächlich ohne taugliche Rechtsgrundlage durchgeführt worden wäre, wäre der Kläger wohl vor dem Höchstgericht abgeblitzt.
Die Entscheidung zeigt: Videoüberwachung ist auch im Immobilienbereich ein datenschutzrechtlicher Dauerbrenner.
