Die Ärztekammer warb im Rahmen einer Kampagne damit, dass "nirgendwo sonst" außer bei Ärzten selbst Gesundheitsfragen kompetent beantwortet werden würden. Der OGH sieht das anders und verbietet die Werbekampagne. Warum, lesen Sie hier:
Die von der Werbekampagne indirekt angesprochene Apothekerkammer klagte die Standesvertretung der Ärzte auf Unterlassung derartiger Werbung und/oder sonst zu behaupten, dass Ärzten die alleinige Kompetenz zur Beantwortung von Gesundheitsfragen zukäme. Apotheker:innen seien auch nach ihrem Berufsrecht "geeignete und kompetente Ansprechpartner hinsichtlich der Herbeiführung und Erhaltung der Gesundheit". Die Werbeaussagen seien irreführende Tatsachenmitteilungen iSv § 2 UWG.
Aus Sicht der beklagten Ärztekammer sei auf den Gesamteindruck der Werbung abzustellen und bei der Auslegung am Grundrecht der Meinungsfreiheit iSd Art 10 EMRK Maß zu nehmen. Im Zweifel sei daher von der für die Beklagte günstigsten Auslegungsvariante auszugehen. Außerdem handle es sich um ein bloßes - und zulässiges - Werturteil, welches einer Einteilung in "wahr" oder "falsch" nicht zugänglich sei. Mangels "Tatsache" kann es sich bei der Werbung der Beklagten daher um keine irreführende Tatsachenmitteilung iSv § 2 UWG handeln.
Der OGH sieht die Zweifelsregel allerdings anders. "Lässt eine Ankündigung mehrere Deutungen zu, muss der Werbende die für ihn ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen." Zudem handelt es sich bei der Formulierung "nirgendwo sonst" um eine "Ausschließlichkeitsbehauptung", dass Ärzten die alleinige Kompetenz in Gesundheitsfragen zukommt. Dabei handelt es sich nicht um ein bloßes Werturteil, sondern ist dies als eine falsche Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.
