Ein Übersetzungsfehler im Warenverzeichnis einer internationalen Marke hat weitreichende Folgen. Der OGH bestätigt, dass eine Marke wegen Nichtbenutzung verfallen ist. Dies verdeutlicht die entscheidende Rolle klarer Warenbezeichnungen und präziser Übersetzungen im Markenrecht. Näheres zur Entscheidung erfahren Sie hier:
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer internationalen Marke mit dem Schutzbereich "Produits pharmaceutiques et chimiques pour l´hygiène", unter anderem in der Europäischen Union. Das EUIPO hat den Schutzbereich mit "Pharmazeutische und chemische Produkte für die Hygiene" übersetzt. Die deutsche Basismarke demgegenüber schützt "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege". Die Antragstellerin vertreibt unter der streitgegenständlichen Marke ein Magnesiumpräparat.
Die Antragsgegnerin mit Sitz in Österreich benützt angeblich dasselbe Zeichen und ähnliche Zeichen für Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel. Die Antragstellerin sah dadurch ihr Markenrecht verletzt.
Eine Prüfung der Zeichenähnlichkeit musste allerdings gar nicht vorgenommen werden, da der OGH den Verfall der Marke der Antragstellerin aufgrund fünfjähriger Nichtbenutzung bestätigte. Die Marke war für Hygieneprodukte eingetragen und wurde aber für ein Magnesiumpräparat verwendet. Bei diesem Produkt handelt es sich um kein Hygieneprodukt, weshalb das Markenrecht wegen Nichtbenutzung verfallen ist. Eine Verletzung ihres - nicht mehr vorhandenen - Markenrechts durch die Antragsgegnerin kann daher nicht vorliegen.
Der Schutzbereich einer internationalen Marke in der Europäischen Union ist gemäß dem Warenverzeichnis der IR-Marke auszulegen, auf das Warenverzeichnis der Basismarke kommt es nicht an.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und korrekten Angabe der geschützten Waren und Dienstleistungen in allen relevanten Sprachen. Überdies ist es wichtig, sich stets vor der jeweiligen Markenanmeldung darüber im Klaren zu sein, für welche Produkte die Marke konkret verwendet werden soll, ansonsten das Markenrecht wegen Nichtbenützung verfallen kann. Wir stehen Ihnen bei der Anmeldung, sowie insbesondere der korrekten Bezeichnung aller für Sie relevanten Waren und Dienstleistungen und der Verteidigung Ihrer Marke kompetent zur Seite.

