In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen befasste sich der OGH wieder mit dem Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG und entschied, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenrückersatz bei Unterbleiben eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung besteht.
Zur Ausgangslage der Entscheidung 8 Ob A 74/23z: Die Klägerin (Arbeitgeberin) vereinbarte mit dem Beklagten (ehemaliger Arbeitnehmer), dass dieser eine Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert und die Klägerin die Ausbildungskosten in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis nach Abschluss der Ausbildung zumindest drei Jahre fortgesetzt wird. Für den Fall, dass der Beklagte vor Ablauf der Frist kündigt, entlassen wird oder unberechtigt austritt oder die Ausbildung vorzeitig abbricht, wurde eine Rückzahlung der Kosten vereinbart. Der Beklagte absolvierte mehrere Module, scheiterte jedoch an einer bestimmten Prüfung, ohne die kein Triebfahrzeug der Klägerin geführt werden darf. Durch die bestandenen Module erlangte der Beklagte jedoch eine bei anderen Eisenbahnunternehmen verwertbare Fahrerlaubnis. Das Angebot einer anderen Tätigkeit lehnte der Beklagte ab und kündigte das Dienstverhältnis.
In der zweiten Entscheidung 8 Ob A 82/23a wurde vereinbart, dass die Beklagte (ehemalige Arbeitnehmerin) eine Ausbildung zur Diplomkrankenschwester absolviert, wobei auch die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber vereinbart wurde. Für den Fall, dass die Beklagte die Ausbildung nicht abschließt, wurde eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Die Beklagte scheiterte an zwei Prüfungen, wurde daraufhin gekündigt und brach die Ausbildung ab.
Bei einer Ausbildung, die eine Abschlussprüfung beinhaltet, muss in der Regel auch diese Prüfung bestanden werden, um eine "erfolgreich absolvierte Ausbildung" annehmen zu können. Mangels positiven Abschlusses aller nötigen Prüfungen haben beide Beklagte die von ihnen begonnene Ausbildung nicht iSv § 2d AVRAG "erfolgreich absolviert". Bei fehlendem erfolgreichen Ausbildungsabschluss im Rahmen von Rückzahlungsvereinbarungen besteht grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten kann bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aber dann dennoch bestehen, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt hat. Ein schuldhaftes Vereiteln liegt vor, wenn das Unterbleiben des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer nicht hinreichend um ihn bemüht ist. Das liegt vor, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten und er die Notwendigkeit dazu hätte erkennen müssen. Aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, lässt sich auf kein Verschulden schließen. Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Eine Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer auch bei von ihm nicht verschuldeten Unterbleiben eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses dem Arbeitgeber die von ihm getragenen Ausbildungskosten zu ersetzen hat, ist unzulässig. Das ergibt sich aus der aus § 2 Abs 4 AVRAG ersichtlichen Wertung und aus dem zwingenden arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag lediglich die Verpflichtung trifft, sich entsprechend seiner Qualifikation und Ausbildung zu bemühen. Aus diesen Gründen entschied der OGH in beiden Fällen, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten gegen die Beklagten besteht. Zu der Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch wegen schuldhafter Vereitelung den Abschluss einer schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung voraussetzt oder ob ein Arbeitgeber unter Berufung auf das Schadenersatzrecht den Arbeitnehmer mit Erfolg in Anspruch nehmen kann, äußerte sich der OGH nicht, weil es schon an einer wirksamen Vereinbarung scheiterte.
Es zeigt sich: Im Bereich Ausbildungskosten und deren Rückersatz wird viel bei Gericht gestritten. Die Entscheidungslinie des OGH ist aus Sicht der Arbeitgeber streng. Bereits kleine Fehler bei Gestaltung der Vereinbarungen führen oft zur fehlenden Durchsetzbarkeit. Essenziell ist daher eine gute Vertragsgestaltung.

