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OGH: Bekanntgabe von Mitarbeiter-E-Mail-Adressen an Betriebsrat?

Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat als Vertretung der Belegschaft erforderliche Sachmittel beizustellen (§ 72 ArbVG). Ob sich aus diesen auch ein Anspruch auf Übermittlung von Kontaktdaten der Arbeitnehmer ableiten lässt, damit diese kontaktiert werden können, hat der OGH geklärt:

In der Entscheidung zu 6 ObA 2/23x begehrte der Betriebsrat vom Betriebsinhaber Zugang zu sämtlichen E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Arbeitnehmer im Betrieb.

Der OGH hielt fest, dass im konkreten Fall eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, dem Betriebsrat alle für die dienstliche Kommunikation verwendeten E-Mail-Adressen (der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer) zur Verfügung zu stellen samt einem E-Mail-Verteiler, wenn es sich dabei um das primäre Mittel zur Kommunikation im Unternehmen handelt und dies zweckdienlich bzw. erforderlich ist.

Keine Rechtsgrundlage besteht hingegen für eine darüber hinausgehende Kontaktmöglichkeit über private Telefonnummern, da die E-Mail-Adressen als primäres Kommunikationsmittel ausreichen, um zeitnah und effizient Kontakt mit den Arbeitnehmern aufzunehmen.

Conclusio: Der OGH prüft ganz genau und auf den Einzelfall bezogen, welche Informationen der Betriebsrat tatsächlich zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Wir empfehlen daher, alle Anfragen und Begehren in Ihrem Unternehmen im Hinblick auf eine tatsächliche Notwendigkeit und Erforderlichkeit zu überprüfen und beraten Sie dabei dabei gerne. Eine "überschießende" Zurverfügungstellung von privaten Informationen an den Betriebsrat wäre arbeitsrechtlich und auch datenschutzrechtlich ein Thema.