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Neue Rechtsprechung im Bauträgervertragsrecht: Das BTVG schützt auch Privatverkäufe

In zwei ergangenen Entscheidung befasste sich der OGH mit dem Bauträgervertragsgesetz und entschied einerseits, ob das BTVG und die Sicherungen der Zahlungen des Käufers auch dann geboten sind, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt und andererseits unter welchen Voraussetzungen ein neuer Treuhänder bestellt werden kann. Details lesen Sie hier:

Zur Ausgangslage 3 Ob 71/23x: Die Klägerin erwarb vom Beklagten ein Grundstück samt dem vom Beklagten bis Ende des Jahres 2018 zu errichtenden Holzhaus, das ihr zum festgelegten Preis schlüsselfertig übergeben werden sollte. Der Beklagte verpflichtete sich zur Einreichplanung, Vermessung, Beschaffung der Baubewilligung sowie zur Durchführung der Arbeiten. Schon bevor der Beklagte die Pläne einreichte und um Baubewilligung ansuchte, überwies ihm die Klägerin mehrere Teilbeträge. Eine Sicherung gegen den Verlust der Zahlung der Klägerin entsprechend § 7 BTVG und die Bestellung eines Treuhänders erfolgten nicht. Nach vielfachen Urgenzen des Baufortschritts forderte die Klägerin ab November 2022 die von ihr geleisteten Zahlungen zurück.

Der OGH fasst zusammen: Die Anwendbarkeit des BTVG setzt keine Unternehmereigenschaft des Bauträgers voraus. Auch § 1 Abs 2 BTVG stellt nur auf die Verbrauchereigenschaft des Erwerbers, nicht aber auf das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts ab. Gemäß § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er entgegen den Vorschriften des BTVG erbracht hat, zurückfordern. Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne Sicherheit nach § 7 Abs 4 BTVG geleistet wurde. Der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig. Ein Ausgleich zwischen den Bauleistungen des Bauträgers und der vom Bauträger zu leistenden Rückzahlung ist nicht vorgesehen.   

Zur Ausgangslage 8 Ob 174/22d: Die Antragstellerin errichtete als Bauträger zwei Doppelhäuser mit vier Wohneinheiten. Der Antragsgegner wurde für das Projekt zum Treuhänder nach § 12 BTVG bestellt. Nachdem die Käufer der Wohneinheiten Baumängel behaupteten und deshalb Ansprüche gegen die Antragsstellerin geltend machten, verweigerte der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Bestellung eines neuen Treuhänders.

Der OGH fasst zusammen: Die Bestellung eines anderen Treuhänders nach § 12 Abs 6 BTVG hat nur im Falle einer längerfristigen Verhinderung zu erfolgen, etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung. Dass der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten verweigert, ist kein Fall einer Verhinderung und dann deshalb auch keine Umbestellung nach § 12 Abs 6 BTVG rechtfertigen.

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