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Markenschutz für den Rubik’s Cube? Der EuGH sagt Nein: Ein Klassiker auf dem Prüfstand

Der Rubik’s Cube ist längst mehr als ein Spielzeug – er ist ein Designklassiker. Doch gerade seine charakteristische Form wurde nun zum rechtlichen Problem. In einer aktuellen Entscheidung vom 9. Juli 2025 hat das Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung mehrerer Unionsmarken bestätigt, die den berühmten Zauberwürfel in 3D zeigen.

Worum ging es konkret?

Spin Master Toys UK hatte sich zwischen 2008 und 2012 mehrere dreidimensionale Unionsmarken für den bekannten Rubik’s Cube eintragen lassen – jeweils in Form eines Würfels mit sichtbarer Gitterstruktur und teils farbigen Flächen.

2013 beantragte das Unternehmen Verdes Innovations SA die Nichtigerklärung dieser Marken. Der Grund: Die Würfelform sei technisch bedingt und daher nicht als Marke schützbar.

Das EUIPO folgte dieser Argumentation – und erklärte die Marken für nichtig. Spin Master klagte gegen diese Entscheidung – und scheiterte nun vor dem Gericht der EU.

Im Einzelnen stellte das Gericht fest:

  • Die Würfelform mit Gitterstruktur ist nicht dekorativ, sondern funktional – sie erlaubt die Drehbarkeit einzelner Reihen.

  • Die farbliche Differenzierung der Seiten dient lediglich der besseren Unterscheidung – ebenfalls ein funktionales Merkmal.

  • Die Farbgebung in sechs Tönen sei nicht präzise festgelegt und daher ohnehin nicht schutzbegründend.

Die Summe dieser Elemente ergibt eine technisch bedingte Gestaltung, nicht etwa ein gestalterisches Alleinstellungsmerkmal. Genau das steht einer Eintragung als Marke entgegen.

Mit dieser Entscheidung zieht das Gericht der Europäischen Union eine klare Linie: Funktion geht vor Form – zumindest im Markenrecht.

Das Urteil stärkt die Trennung zwischen Marken-, Design- und Patentschutz und mahnt Unternehmen, sich bei der Anmeldung von Unionsmarken bewusst zu sein:

Markenschutz endet dort, wo technische Funktion beginnt.