Der deutsche BGH bestätigt, dass auch verpackten Produkten des alltäglichen Gebrauchs eine wettbewerbliche Eigenart und damit ein markenrechtlicher Schutz zukommen kann. Näheres zur Entscheidung erfahren Sie hier:
Im gegenständlichen Fall, stellt die Klägerin Konfitüren und Fruchtaufstriche her. 2017 führte sie eine neue Produktreihe mit der Bezeichnung „Glück“ erfolgreich in den deutschen Markt ein. Die Beklagte stellt ebenfalls süße Brotaufstriche her und vertreibt diese. 2019 bringt die Beklagte Honig in einem immer gleichbleibenden Glas unter der Bezeichnung „LieBee“ auf den Markt. Als die Klägerin ihr Sortiment nun auch um einen „Glück“ Honig erweiterte, sah die Klägerin in der Aufmachung der „LieBee“-Honiggläser eine unlautere Nachahmung ihrer „Glück“-Konfitüregläser.
Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn
das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und
besondere Umstände - wie eine vermeidliche Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts hinzutreten.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen
dem Grad der wettbewerblichen Eigenart
der Art und Weise und
der Intensität der Übernahme.
Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen und umgekehrt.
Der BGH als Revisionsgericht folgt der Rechtsansicht des OLG Hamburg dahingehend, dass die Kombination der Merkmale des „Glück“- Konfitüreglases nach dem Gesamteindruck aus der Sicht des Verkehrs herkunftshinweisend wirke. Eine wettbewerbliche Eigenart, könne nämlich auch verpackten Produkten des alltäglichen Gebrauchs zukommen. Auch der Grad der wettbewerblichen Eigenart sei hoch, weil der Abstand der „Glück“-Konfitüren zum Marktumfeld im Kollisionszeitpunkt erheblich gewesen sei.
Nach dem Gesamteindruck liege eine nahezu identische Nachahmung vor. Und zwar einerseits, weil dieselbe Glasform, nämlich ein Tiegel, mit dickwandigem Boden, der die Illusion eines freischwebenden Bodens erzeuge, verwendet werde. Überdies sei auch die Labelgestaltung ähnlich. Die Worte „Glück“ bzw „LieBee“ seien in beiden Fällen in weißer Schriftfarbe, in der derselben Typographie „Handschrift“ im sogenannten „No-Label“-Look ausgestaltet, welche sich plakativ und in relativ breiter Handschrift auf der Vorderseite des Glases befinde. Auch Bildelemente würden in beiden Fällen fehlen.
Zudem liege laut dem OLG Hamburg zwar keine unmittelbare Herkunftstäuschung vor, weil der angesprochene Verkehr die Nachahmung nicht für das Original halte, aufgrund der optischen Ähnlichkeit sei aber davon auszugehen, dass es sich beim „LieBee“- Honig um eine Sortimentserweiterung und eine Zweitmarke des Herstellers der „Glück“-Konfitüren handelt. Demnach liege eine mittelbare Herkunftstäuschung vor.
Diese mittelbare Herkunftstäuschung verneint der BGH allerdings, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
