Ein leidenschaftlicher Philatelist und ein emeritierter Universitätsprofessor geraten wegen eines historischen Postkartenfotos in einen rechtlichen Konflikt. Ob ein einfaches Reproduktionsfoto urheberrechtlichen Schutz genießt, erfahren Sie hier:
Der Kläger, ein Mitglied eines Philatelisten-Klubs, hat anlässlich des 90-jährigen Jubiläums seines Klubs einen Beitrag in einer Festschrift verfasst. Darin bildete er ein Foto einer Postkarte aus seiner persönlichen Sammlung ab, das er selbst aufgenommen hat.
Der Beklagte, ein emeritierter Universitätsprofessor, ersuchte den Kläger um Zustimmung zur Veröffentlichung einer Schwarz-Weiß-Abbildung des Fotos von der Postkarte in seinem Buch über historische Stempel in Tirol. Als der Kläger dies verweigerte, verwendete der Beklagte das Foto dennoch.
Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte sein Leistungsschutzrecht nach § 74 UrhG verletzt habe, und forderte die Unterlassung der Verbreitung und Vervielfältigung des Buches, solange sich das vom Kläger aufgenommene Postkartenfoto darin befindet, sowie die Beseitigung des Bildes aus seinem Manuskript.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, wobei das Berufungsgericht argumentierte, dass es sich bei diesem Foto um eine einfache Reproduktion ohne jegliche urheberrechtlich relevante Gestaltung handle. Ein Abfotografieren einer Postkarte erfordere keinerlei individuelle abwägende Entscheidung über gestalterische Umstände, weshalb ein Mindestmaß an geistiger Leistung nicht vorliege. Gegenständlich liege daher nicht einmal ein "einfaches Lichtbild" im Sinne des § 73 UrhG vor (verwandte Schutzrechte), welches dem Hersteller auch den Schutz vor Vervielfältigung und Verbreitung bieten würde.
Der OGH sah das anders und entschied, dass die Revision des Klägers teilweise berechtigt ist.
Den Vorinstanzen stimmt der OGH dahingehend zu, dass es sich bei dem gegenständlichen Foto der Postkarte um ein sogenanntes Reproduktionsfoto handelt, welches die vorgefundenen Gegenstände möglichst originaltreu abbildet. Doch auch Reproduktionsfotos sind als einfache Lichtbilder gem § 73 UrhG zu qualifizieren, da zumindest ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit vorliegt. Die gegenständliche Reproduktionsaufnahme war von den gestalterischen Umständen, konkret der Schaffung eines Bildes für die Festschrift, abhängig.
Damit stellt der OGH klar, dass auch eine "rein technische Leistung" des Lichtbildners "die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt" unter den Leistungsschutz nach § 74 UrhG fällt.
Der Beklagte konnte sich auch nicht auf die Zitierfreiheit nach § 42f Abs 1 Z 1 UrhG berufen, da das Foto nur zur Illustration und nicht als Beleg in seinem Werk verwendet wurde. Daher wurde die Veröffentlichung als Verletzung des Leistungsschutzrechts des Klägers angesehen, dem Unterlassungsbegehren wurde stattgegeben. Der Beseitigungsanspruch wurde abgelehnt, da die Löschung aus privaten Dateien das Recht des Beklagten auf private Nutzung verletzen würde.

