Ein 59-jähriger Familienvater mit Sorgepflichten für zwei Kinder verliert seinen Job und ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Ob die Anfechtung Erfolg hat und inwiefern das Einkommen der Ehefrau hier eine Rolle spielt, lesen Sie im folgenden Beitrag:
Ob eine sozialwidrige Kündigung vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei sind nicht nur das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Möglichkeit, einen neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, entscheidend. Vielmehr wird die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen in die Beurteilung einbezogen.
Es müssen Umstände vorliegen, die eine Kündigung über das normale Maß hinaus nachteilig machen. Gewisse Einkommenseinbußen sind vom gekündigten Arbeitnehmer hinzunehmen.
Im konkreten Fall zeigte sich, dass der gekündigte 59-Jährige bei intensiver, persönlicher Arbeitsplatzsuche mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von zehn bis zwölf Monaten einen vergleichbaren Arbeitsplatz ohne Gehaltseinbußen erlangen könnte.
Für ältere Arbeitnehmer ist es typischerweise schwieriger, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, was unter Umständen eine Sozialwidrigkeit der Kündigung begründen kann. Doch in diesem Fall hält der OGH fest, dass auch das Einkommen der Partnerin berücksichtigt werden muss. Aufgrund des deutlich höheren Einkommens der Ehefrau des Klägers und der Aussicht auf eine vergleichbare Anstellung ohne Gehaltseinbußen liegt eine sozialwidrige Kündigung nicht vor. Dem steht auch die Dauer der zu erwartenden Arbeitsplatzplatzsuche von zehn bis zwölf Monaten nicht entgegen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass stets im Einzelfall geprüft werden muss, wie die wirtschaftliche und soziale Gesamtlage des Arbeitnehmers ist. Es ist nicht nur der individuelle Verlust des Arbeitsplatzes entscheidend, sondern auch, wie die familiäre Situation diesen Verlust abfedern kann.
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