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Krank im Home Office - Aufwandersatz?

Besteht ein Anspruch auf Aufwandersatz im Homeoffice während eines Krankenstandes? Zur neuen Rechtslage hat sich der OGH nun erstmals geäußert. Näheres erfahren Sie hier:

Der Sachverhalt, der der OGH-Entscheidung zugrundelag, ist einigermaßen facettenreich. Unter anderen streift der OGH auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber sich an den Fixkosten des Arbeitnehmers für dessen Wohnung beteiligen muss.

Besonders relevant sind aber die Äußerungen, ob ein Aufwandersatz im Home Office auch im Krankenstand geleistet werden muss. Die Frage war im vorliegenden Sachverhalt von Bedeutung, weil die betroffene Arbeitnehmerin monatelang im Krankenstand war.

Der OGH dazu: Aufwandersatz ist kein Entgelt und daher bei der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen. Die Frage inwieweit Aufwandsentschädigungen auch während eines Krankenstandes weiterlaufen, ist im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag zu regeln. Darauf, dass in dem hier anwendbaren IT-KV ein Anspruch auf Aufwandersatz des Arbeitnehmers für Homeoffice im Krankheitsfall vorgesehen wäre, hat sich die klagende Arbeitnehmerin nicht berufen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher einen Aufwandersatzanspruch ab Beginn ihres Krankenstands im konkreten Fall verneint. Zwar mussten auch während des Krankenstands Miete und Betriebskosten weiter bezahlt werden, nach den Feststellungen konnte das Wohnzimmer aber außerhalb der Arbeitstätigkeit der Klägerin von deren Familie privat genutzt werden. Dass die private Nutzung des Wohnzimmers beeinträchtigt gewesen wäre, weil sich dort auch während des Krankenstands Arbeitsunterlagen und Arbeitsgeräte (Laptop, Firmenhandy) der Klägerin befunden hätten, hat die Klägerin im Verfahren nicht vorgebracht.

Dies bedeutet für die Praxis, dass grundsätzlich Aufwandersatz für die Tätigkeiten im Home Office während eines Krankenstandes nicht gebührt. KV, betriebliche Regelungen, Arbeitsvertrag oder Home Office-Vereinbarung können jedoch abweichende Regelungen vorsehen.

Im Lichte dieser Rechtsprechung macht es - aus Arbeitgebersicht - Sinn, sicherheitshalber einen klarstellenden Ausschluss des Aufwandersatzes im Krankenstand zu vereinbaren. Denkbar sind auch abgestufte Regelungen, die nur in langen Krankenständen gelten.