Häufig muss sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, welche Anforderungen die Werbung für Bio-Produkte erfüllen muss, um den Verbraucher nicht in die Irre zu führen. In seiner jüngsten Entscheidung wurde eine "Bio"-Limonade von Römerquelle behandelt. Das interessante Urteil lesen Sie hier.
Es ging um ein Erfrischungsgetränk, das als "bio limo leicht" in der Geschmacksrichtung "zitrone limette minze" beworben wurde. Zusätzlich zu diesen Schriftzügen zierte die naturgetreue Abbildung einer Limette neben einer Zitronenscheibe und Minzblättern das Etikett der betroffenen Limonade. Auf der Website des Herstellers befand sich folgende Produktbeschreibung: „Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ und "Die Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze".
Tatsächlich wird der Geschmack der "bio limo leicht" durch natürliche Aromen erzeugt, der Limettengeschmack durch eine Mischung verschiedenster Zitrusfrucht-Aromen.
Aufgrund des Schriftzugs "zitrone limette minze" neben der blickfangartigen Abbildung von Früchten und Kräutern in naturgetreuer Form und der Bewerbung durch den Zusatz "bio" weckt die Limonade bewusst Assoziationen mit naturbelassenen und hausgemachten Erfrischungsgetränken. Der Verbraucher wird nicht davon ausgehen, dass das Getränk in der Plastikflasche am Supermarktregal wirklich hausgemacht ist, doch dürfe dieser zumindest eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form erwarten.
Diese Erwartungshaltung sei aber im Fall der "bio limo leicht" nicht erfüllt: Zwar ist das Getränk insofern "bio", als dass ausschließlich natürliche Aromen verwendet werden, allerdings müsste das Produkt echte Fruchtanteile enthalten, um aufgrund der konkreten Werbeaufmachung (Beschriftung, Produktbeschreibung, Abbildung der Zutaten) nicht irreführend zu sein gemäß § 2 UWG.
Fazit: Wer sein "Bio"-Getränk als besonders naturbelassen bewirbt, muss auch echte Frucht- und Kräuteranteile bieten, nicht bloß Aromen.
