Die Abgrenzung zwischen faktischer Geschäftsführung und bloßer Aufgabendelegierung ist nicht immer leicht, das Haftungspotential eines faktischen Geschäftsführers aber groß. Wie der OGH jüngst dazu entschieden hat und in welchem Fall diese Abgrenzung von großer Bedeutung ist, erfahren Sie hier:
Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt und nach innen das Unternehmen faktisch leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dabei ist irrelevant, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Meistens wird faktische Geschäftsführung dann angenommen, wenn der tatsächlich bestellte Geschäftsführer als "Strohmann" seine Funktion nicht ausführt und stattdessen ein anderer die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führt.
Das Haftungspotential von faktischen Geschäftsführern ist groß. Einen faktischen Geschäftsführer kann - ähnlich wie zum tatsächlichen Geschäftsführer - in vielen Fällen eine Haftung treffen - so etwa bei Konkursverschleppung.
In der Entscheidung 17 Ob 5/21s hatte der OGH zu beurteilen, ob faktische Geschäftsführung vorliegt oder nicht. Der bestellte Geschäftsführer hatte bestimmte Tätigkeiten (zB Einkauf bei Lieferanten) an eine Angestellte abgegeben. Wesentliche Bereiche, wie etwa die Finanzangelegenheiten der GmbH blieben jedoch bei ihm. Die betreffende Angestellte hat den Geschäftsführer auch zu Besprechungen begleitet und dort das Wort geführt.
Der OGH kam erwartungsgemäß wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass eine bloße Aufgabendelegierung an die Angestellte und keine faktische Geschäftsführung durch die Angestellte vorliegt. Es ist nicht unüblich, dass Angestellte auch mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie das Unternehmen nach außen vertreten. Der OGH verneinte folglich die faktische Geschäftsführung.
Für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch (entgangener Mietzins wegen Konkursverschleppung) haftet daher nur der wirksam bestellte Geschäftsführer, nicht aber die Angestellte. Bei tatsächlich vorliegender faktischer Geschäftsführung könnte aber auch die Prozessverschleppung der faktische Geschäftsführer persönlich haften. Vorsicht ist daher geboten!
Beachten Sie, dass nicht nur den formellen, sondern auch den bloß faktischen Geschäftsführer bestimmte Verpflichtungen treffen. Wir beraten Sie gerne.
