Ausgerechnet ein unscheinbares Braunglasfläschchen führte zu einem Rechtsstreit. Zwei Start-Ups – eines aus Österreich, eines aus Deutschland – stritten darüber, ob ein Fläschchen als schutzwürdiges Design gilt oder ob es frei verwendet werden darf.
Die österreichische GmbH vertreibt seit 2021 ihr Produkt in kleinen Braunglasfläschchen mit schwarzem Schraubverschluss und eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das deutsche Unternehmen brachte ein Jahr später ihr Konkurrenzprodukt auf den Markt – ebenfalls in fast identischen Fläschchen. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte.
Das Erstgericht wies die Klage ab – und das OLG Wien bestätigte:
Das eingetragene Muster ist nur sehr eingeschränkt geschützt. Braunglasfläschchen mit Schraubverschluss sind handelsüblich, Unterschiede im Gesamteindruck genügen. Verschlussgestaltung, Proportionen und Aufdrucke unterscheiden sich sichtbar, sodass kein übereinstimmender Gesamteindruck vorliegt.
Hinzu kommt, dass die Anmeldung weder Farben noch Schattierungen oder Materialien erkennen lässt – der Schutz beschränkt sich also auf die bloße Form.
Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht verneint das Gericht eine Verletzung. Weder eine „glatte Leistungsübernahme“ noch eine gezielte Herkunftstäuschung war erkennbar.
Konsequenzen für die Praxis
Der Fall verdeutlicht zweierlei: Zum einen sind Standardverpackungen nur schwer über das Geschmacksmusterrecht zu monopolisieren. Zum anderen zeigt er, wie entscheidend eine präzise Anmeldung ist. Wer ein Design schützen lassen will, sollte wesentliche Elemente wie Farben, Schattierungen oder Materialien klar erfassen – andernfalls reduziert sich der Schutz auf eine abstrakte Form. Für Unternehmen gilt daher: Nur eine sorgfältig vorbereitete Anmeldung schafft die gewünschte Rechtssicherheit.
Gerne unterstützen wir Sie in derartigen Angelegenheiten.

