Ein Tierschutzverein verbreitete einen kritischen Folder über Fiakerbetriebe in Wien, Innsbruck und Salzburg und stieß damit auf Widerstand. Die Klägerin, Betreiberin eines Fiakerbetriebs, klagte auf Unterlassung und Widerruf wegen falscher Tatsachenbehauptungen. Wie der OGH entschieden hat, erfahren Sie hier:
Im Folder mit dem Titel "Fiaker-Fakten" sprach sich der Verein gegen die Tätigkeit von Fiakerunternehmen in Wien, Innsbruck und Salzburg aus. Es wurde unter anderem die Behauptung über "[i]immer wieder auftretende Unfälle, die manchmal leider sogar mit schweren bis tödlichen Verletzungen von Menschen […] enden" aufgestellt.
Bei der konkreten Aussage handelt es sich unzweifelhaft um eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung und kein subjektives Werturteil. Die Aussage, ob, wo und wie häufig Unfälle mit Fiakern mit schweren oder tödlichen Verletzungen für Menschen passieren, kann auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Die inkriminierte Äußerung ist auch nicht deshalb "zumindest als im Kern wahr anzusehen", weil es im Bezirk Zwettl und Bad Ischl zwei Fiakerunfälle mit Todesfolge gab. Der Folder behandelte ausdrücklich und ausschließlich das Leid der Pferde in der Großstadt und in Bezug auf diese im Folder gemeinten Städte sind keine Unfälle mit Todesfolgen für Menschen bekannt.
Der OGH betonte, dass der Beklagte weiterhin Kritik äußern darf, solange er sich auf korrekte Fakten stützt. Die Verbreitung unrichtiger Tatsachen ist jedoch unzulässig, auch bei starkem öffentlichen Interesse am Tierschutz. Der Klage war daher stattzugeben.
Unrichtige Behauptungen gegen ein bestimmtes Unternehmen sind leider keine Seltenheit. Insbesondere auf diversen Bewertungsportalen werden regelmäßig entsprechende Äußerungen abgegeben. Sind Sie auch davon betroffen? Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gerne.

