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Feiern im Krankenstand erlaubt?

Ein Arbeitnehmer wurde entlassen, weil er im Krankenstand auf eine Party ging. Das Besondere an diesem Verfahren: Der Arbeitnehmer hatte nicht etwa eine Erkältung, sondern der Grund für seine Krankschreibung war eine diagnostizierte Depression. Ob bei psychischen Erkrankungen im Krankenstand laut OGH andere Regeln gelten, erfahren Sie hier:

Ein Arbeitnehmer hat sich im Krankenstand so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst rasch wiederhergestellt wird. Dabei darf der Arbeitnehmer den ärztlichen Anordnungen nicht in einem erheblichen Maß zuwiderhandeln oder die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen offenkundig verletzen. Ist ein Verhalten des Arbeitnehmers geeignet, den Krankheitsverlaufs negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann dies einen Entlassungsgrund darstellen.

Kranke Personen müssen aber nicht generell und völlig unabhängig von ihrer Erkrankung die Nachtruhe einhalten, um den Heilungsverlauf nicht zu gefährden. Im vorliegenden Fall wurden dem kranken Arbeitnehmer weder die Ausgehzeiten beschränkt, noch wurde ihm Bettruhe verordnet. Vielmehr hat der Arzt dem Arbeitnehmer sogar Spaziergänge und Treffen mit Arbeitskollegen empfohlen. Es bestanden somit keinerlei Hinweise darauf, dass die Teilnahme an einer Party den Heilungsprozess des krankgeschriebenen Arbeitnehmers gefährdet hat.

Die Gründe für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes hat stets der Arbeitgeber zu behaupten und zu bewiesen. Unsicherheiten – auch betreffend die Frage, ob ein Verhalten im Krankenstand geeignet sein kann, den Heilungsverlauf zu gefährden - gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Der OGH bestätigte mit dieser Entscheidung, dass die Entlassung des Arbeitnehmers wegen der Teilnahme an einer Feier während des Krankenstandes im konkreten Fall ungerechtfertigt war. Was für die eine Erkrankung also jedenfalls einen Entlassungsgrund darstellt, muss für eine andere Krankheit nicht auch gelten. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen gelten hinsichtlich der Gefährdung des Heilungsprozesses somit andere Regeln.

Daher ist für Arbeitgeber Vorsicht geboten: Wird ein Arbeitnehmer im Krankenstand auf Veranstaltungen gesehen, muss das nicht zwingend eine Pflichtverletzung und damit einen Entlassungsgrund darstellen. Das kann abhängig von der Erkrankung vielleicht sogar positiv für den Heilungsprozess sein.