Mit einem richtungsweisenden Urteil stärkt der EuGH den urheberrechtlichen Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Urheber. Was das für Urheber bedeutet, erfahren Sie hier:
Am 24. Oktober 2024 entschied der EuGH im Fall von Vitra, einem Schweizer Möbelhersteller, der die Rechte an Stühlen des Designerduos Charles und Ray Eames - Staatsangehörige der USA - innehat. Vitra hatte eine Klage gegen die niederländische Möbelkette Kwantum eingereicht, da deren „Paris-Stuhl“ dem berühmten „Dining Sidechair Wood“ nachempfunden war. Im Zentrum stand die Frage, ob die EU-Mitgliedstaaten den urheberrechtlichen Schutz auch auf Werke anwenden müssen, deren Schöpfer aus Drittstaaten wie den USA stammen.
Der EuGH entschied, dass Werke der angewandten Kunst in der EU denselben Schutz genießen müssen, unabhängig vom Ursprungsland des Werkes oder der Staatsangehörigkeit der Urheber. Die sogenannte „Klausel der materiellen Gegenseitigkeit“ aus der Berner Übereinkunft, die Drittstaatswerke nur eingeschränkt schützt, darf in der EU nicht angewendet werden. Das Unionsrecht geht hier vor. Werke der angewandten Kunst sind unabhängig von ihrer Herkunft urheberrechtlich zu schützen. Damit stärkt das Urteil die Harmonisierung des Urheberrechts innerhalb der Europäischen Union.
Uns freut diese Entscheidung, da uns der Schutz von Geistigen Eigentum ein besonderes Anliegen ist.

