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EuGH: Erfüllungsort bei Softwareentwicklung

Welcher Gerichtsstand gilt für den Fall einer Streitigkeit hinsichtlich eines Softwarevertrages, wenn die Parteien keinen Gerichtsstand vereinbart haben? Mit dieser Frage beschäftigte sich der EuGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung. Mehr dazu lesen Sie hier:

Im November 2024 entschied der EuGH im Fall von VariusSystems, einem österreichischen Softwareunternehmen, die eine Software zur Ermöglichung der Auswertung von Covid-19-Tests für einen Kunden mit Sitz in Deutschland entwickelte. VariusSystems hatte eine Klage auf Zahlung eingereicht, wobei im Zentrum die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und des Erfüllungsortes stand.

Zuständiges Gericht ist das Gericht jenes Mitgliedstaates, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet. Die Erstellung und Programmierung einer Software stellt aber keine charakteristische Verpflichtung eines Vertrages dar. Die Dienstleistung gilt dann als tatsächlich erbracht, wenn die Software einsatzbereit ist und ihre Qualität überprüft werden kann. Als Erfüllungsort ist daher der Ort anzusehen, an dem die Software den Besteller erreicht, also abgerufen und eingesetzt wird.

Fazit: Die Entscheidung des EuGH macht deutlich, dass die Vereinbarung eines Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes von maßgebender Bedeutung ist. Sonst noch Fragen bei der Vertragsgestaltung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.