Inhaber einer Unionsmarke haben grundsätzlich das Recht, Dritten zu verbieten, ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn diese mit der Unionsmarke identisch oder sehr ähnlich sind. Warum dies im Falle von Ersatzteilen anders sein kann, lesen Sie hier:
Im gegenständlichen Fall klagte die Audi AG als Inhaber einer Unionsmarke. Der Beklagte bewarb auf seiner Website unter anderem „Kühlergrills“ die für Audi-Modelle gedacht waren und bot diese zum Kauf an. Diese Kühlergrills hatten, wie die Originale, eine eingeschnittene Stelle, die für die Anbringung des Emblems des Automobilherstellers vorgesehen war und dem Erscheinungsbild der Unionsbildmarke der Klägerin entsprach.
Das Regionalgericht Warschau (Polen) stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, weil es anzweifelte, ob "das Teil für die Anbringung und die Befestigung des Emblems" eine funktionsbeeinträchtigende Benutzung einer Unionsmarke darstellt und deshalb markenrechtliche Verletzungstatbestände nach Art 9 Abs 2 und 3 der Unionsmarkenverordnung erfüllen kann. Und zwar selbst wenn man annimmt, dass das besagte Teil der Form des Emblems des Automobilherstellers entspricht und daher als mit der Unionsmarke identisch oder ihr wenigstens zum Verwechseln ähnlich angesehen werden kann.
Der EuGH bejaht in seiner Entscheidung C-334/22 grundsätzlich die Möglichkeit der Funktionsbeeinträchtigung einer Unionsmarke auch bei Ersatzteilen. Im gegenständlichen Fall schließt er aber aus, dass die die bloße Silhouette einer Unionsmarke eines Automobilherstellers als Teil einer getreuen Nachbildung eines Original-Kühlergrills einzig zu dem technischen Zweck, das Emblem dieses Herstellers anzubringen und zu befestigen, die Funktion einer Marke erfüllt und damit eine Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art 9 Abs 2 und 3 der Unionsmarkenverordnung darstellt. Letztlich sei diese Entscheidung aber Sache der nationalen Gerichte.
Eine „Reparaturklausel“ die den Schutz für ein Geschmacksmuster ausschließt welches mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur eines Erzeugnisses zu ermöglichen, gibt es im Unionsmarkenrecht nicht.
