Die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand bereitet in der Praxis oft Probleme. Was der OGH in 9 ObA 54/24t neuerdings dazu sagt, lesen Sie hier:
Ein Arbeitnehmer war von 06.03.2019 bis 28.02.2023 als Arbeiter beschäftigt. Das das Arbeitsverhältnis endete durch eine einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstandes, der von 17.01.2023 bis 14.05.2023 dauerte. Der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer das Entgelt nur bis 05.03.2023 fort.
Der Arbeitnehmer begehrte eine Entgeltfortzahlung hinaus bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer für jenes Arbeitsjahr, das am 06.03.2022 begonnen hatte.
Ein Krankenstand steht einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Krankenstandes nicht entgegen. Der Entgeltzahlungsanspruch bleibt jedoch für eine bestimmte Dauer bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gewährleistet die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltanspruchs für das laufende Jahr. Dem Arbeitnehmer soll der volle Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents an Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Jahr auch dann gewahrt bleiben, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsverhinderung erfolgt ist. Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung nicht nur bis zum fiktiven Ende des letzten Arbeitsjahres beanspruchen, sondern auch darüber hinaus. In diesem Sachverhalt war das Kontingent des Arbeitnehmers aus seinem letzten Arbeitsjahr im Unternehmen noch nicht erschöpft, weshalb er bis zum 06.04.2023 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte.
Fazit: Die Entgeltfortzahlung läuft nicht bis zum Ende des laufenden Arbeitsjahres, sondern so lange, bis das letzte Jahreskontingent aufgebraucht ist. Daher ist die richtige Kalkulation bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes von größter Bedeutung. Wir beraten Sie gerne.
