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Eingeschränkter Schutz von Geschäftsgeheimnissen?

Unternehmer aufgepasst: Mit der Novelle 2018 wurden Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeführt. Seither wird in der Literatur die Frage, auf welche Verfahren der Geheimnisschutz konkret Anwendung findet, stark debattiert. Das Höchstgericht zieht in einem Fall enge Grenzen:

Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Kläger eine Vergütung für Diensterfindungen. Zu diesem Zweck wurde sein ehemaliger Arbeitgeber aufgefordert die vom Kläger beantragten Urkunden vorzulegen. Dadurch sehe sich jedoch die Beklagte gezwungen, Geschäftsgeheimnisse offen zu legen und beantragte entsprechende Schutzmaßnahmen, um deren Vertraulichkeit zu wahren.

Bereits zweimal hat der OGH zur Auslegung des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes nach § 26h UWG Stellung genommen. Er entschied, dass die Norm keine Anwendung findet, sofern die vertraulichen Informationen nur beiläufig erwähnt werden.

Dass im vorliegenden Fall die Vergütungsansprüche untrennbar mit den Geschäftsgeheimnissen verbunden sind, zieht für den OGH nicht. Vielmehr müsse eine Partei schon das rechtswidrige Erlangen oder Verwenden eines Geschäftsgeheimnisses behaupten.

Der OGH orientiert sich am Wortlaut des Art 9 der Richtlinie (EU) 2016/942 und hält klarstellend fest: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist auf jene gerichtliche Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nach § 26c ff UWG zum Gegenstand haben.

Durch diese aktuelle Entscheidung wird wieder einmal deutlich: Der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist keineswegs in Stein gemeißelt. Auch Gerichtsverfahren bergen Risiken für den Geheimnisschutz. Um Ihr Know-How entsprechend abgesichert zu wissen, ist kompetente Rechtsberatung unerlässlich. Wir unterstützen Sie gerne!