EU
Das EU-Lieferkettengesetz kommt!

Am 14.12.2023 haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten auf das EU-Lieferkettengesetz – in Wahrheit eine EU-Richtlinie – geeinigt. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit soll Umwelt und Menschenrechte schützen. In seinem Anwendungsbereich wird es weit über das bereits bestehende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinausgehen. Alle wesentlichen Infos zum Gesetz erfahren Sie hier:

Was bringt das neue EU-Lieferkettengesetz?

Das EU-Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen zum sorgfältigen Umgang mit den sozialen und ökologischen Wirkungen in der gesamten Lieferkette inklusive des eigenen Geschäftsbereichs.

Anwendungsbereich

Unmittelbar anwendbar ist das Gesetz nur auf große Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und mindestens 150 Mio. Euro Umsatz sowie auf Unternehmen in bestimmten Wirtschaftsbereichen (zB Textil- und Lederindustrie, Nahrungsmittelproduktion) ab 250 Beschäftigten und einem Umsatz von zumindest EUR 40 Mio. Euro.

Die Verpflichtungen treffen indirekt aber auch kleine und mittelgroße Unternehmen (KMUs) sowie Einzelunternehmer, die als Teil der Wertschöpfungs- bzw. Lieferkette die Vorgaben ihrer Vertragspartner erfüllen müssen.

Welche Verpflichtungen treffen die Unternehmen?

Folgende Sorgfaltspflichten haben betroffene Unternehmen einzuhalten:

·         Ermittlung und Analyse von negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt (zB Verhinderung von Kinderarbeit, Klimaschutz)

·         Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen

·         Berichtspflicht und Etablierung eines Risikomanagementsystems

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich dabei auf die gesamte Wertschöpfungskette, einschließlich Rohstofflieferanten, Entwicklung und Produktion, Verkauf, Vertrieb, Transport, Lagerung und Abfallbewirtschaftung.

Sanktionen

Die Sanktionen für Verstöße gegen das EU-Lieferkettengesetz sind von den Mitgliedstaaten festzulegen. In Betracht kommen:

·         Wirksame (= hohe!) Verwaltungsstrafen

·         Reputationsverlust durch öffentliche Berichterstattung („Brandmarkung“)

·         Zivilrechtliche Haftung gegenüber Personen, die wegen der Nicht-Einhaltung der Sorgfaltspflichten des EU-Lieferkettengesetzes geschädigt wurden

Wie sollten sich Unternehmen auf das EU-Liefergesetz vorbereiten?

Nach der formellen Beschlussfassung auf EU-Ebene ist das Gesetz binnen 2 Jahren von den Mitgliedsstaaten umzusetzen und tritt anschließend in Kraft.

Bis dahin müssen die Verpflichtungen durch die betroffenen Unternehmen spätestens umgesetzt sein. Aufgrund der Prüfungs- und Berichtspflicht entlang der gesamten Wertschöpfungskette sind umfassende Vorbereitungsmaßnahmen unerlässlich und sollten möglichst frühzeitig erfolgen.

Der Aufwand für die Umsetzung ist nicht zu unterschätzen und für viele wohl eine lästige Pflicht. Auf nachhaltige Werte zu achten, kann aber auch die Reputation des Unternehmens stärken und zB neue Konsumenten bringen, die bei der Kaufentscheidung Wert auf Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Menschenrechte legen.

Wir empfehlen deshalb, sich bereits jetzt mit der Umsetzung der Richtlinie zu befassen, um frühzeitig negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu erkennen und diese wirksam zu beseitigen.

Folgende Maßnahmen können in einem ersten Schritt bereits veranlasst werden:

·         Daten zur Lieferkette sammeln

·         Wertschöpfungs- und Lieferketten und Lieferverträge anpassen (u.a. Kündigungsrechte, Freistellungsklausel, Vertragsstrafen, Auskunftsansprüche, menschenrechtliche Klausel, etc.)

·         Erstellung eines Verhaltenskodex, an den sich Vertragspartner halten müssen

·         Auswahl der Lieferanten hinsichtlich Zuverlässigkeit und Beschaffungsländer optimieren

·         Risikomanagement einführen oder erweitern

·         Beschwerdemechanismen einrichten

·         Bewusstsein zum Thema Menschenrechte durch interne Schulungen schaffen